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8. 11.
Vernachlässigung des Wachedienstes von Seiten angestellter besoldeter Die-
ner wird im Diseciplinar-Wege durch die Polizei-Behörden mit Verweis-, Geld-
oder Gefängniß-Strafe geahndet.
Vernachlässigungen des Wachedienstes, wo er durch Gemeindeangehörige und
Schutzgenossen als Gemeindedienst geleistet wird, sind, sofern nicht die Bestra-
fung nach Maßgabe des Art. 115 der Gemeindeordnung verfügt werden kann,
im gewöhnlichen polizeilichen Untersuchungswege mit Geldstrafen bis zu zwei
Thalern oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden.
Ein Antheil der Denuncianten an den Strafen findet nicht Statt.
8. 12.
Alle das Tag- und Nacht-Wachewesen betreffende ortspolizeiliche Bestim-
mungen sind mit der gegenwärtigen Verordnung in Einklang zu bringen und
bleiben, soweit dieses der Fall ist, bis auf Weiteres in Kraft.
Dagegen sind alle jenen Gegenstand betreffende ältere landespolizeiliche
Vorschriften aufgehoben.
Weimar am 3. Januar 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzzdorf.
II. Dem Färbermeister Friedrich Schmidt zu Jena ist auf Nachsuchen
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuerversiche-
rungs-Gesellschaft zu Berlin innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis
auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 20. Januar 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Dem Posamentirermeister Carl Ernst Sonntag zu Bürgel ist auf
Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der
Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Magdeburg innerhalb der Grenzen des Groß-
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 22. Januar 1853.
Finanz-Departement des Grosberdoglich Saͤchsischen
Staats- (Miuifteri ums
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