Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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D, Bei Revision der Flurvermessungen: 
Mn) Revisions-Gebühr des Ober-Geometers für Revision der Aufnahme der 
Flächenberechnung, des Vermessungsregisters, des Fundbuches und der 
Reinkarten 
für je 20 Hofraithen ....... 1 Thlr. 
im Uebrigen für je 100 Acer .. 
b) bei Revision der Aufnahme bezieht der Ober- Geomete, als botal. Erpe- 
ditions-Gebühr, die gesetzlichen Diäten, Nacht-Quartiergelder und Trans- 
port-Kosten. 
Anumerkung. Obige Bezüge stehen dem Ober- Geometer neben seinem fixen Gehalte 
oder Wochengelde zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich auch für dieselben mit 
fixirt worden ist. 
In Fällen, welche eine Abkürzung der Revisions-Arbeiten gestatten, namentlich bei 
Messungen zum Zwecke der Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur und bei Ver- 
messung größerer Forst-Komplexe, bleidt es dem Ermessen des Großberzoglichen Slaats- 
Ministeriums vorbehalten, die Revisions. Gebühr zu ermähigen. 
142. 
Gebühren der Feldgeschworenen. 
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Orts-Statute andere 
Bestimmungen getroffen sind, oder getroffen werden, folgende Gebühren zu be- 
ziehen: 
1) für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken (§. 35 
des Gesetzes vom 5. März 1851) für je 100 Acker des Füchengehaltes 
der Flur jährlich aus der Gemeindekasse .. 5 Gr. 
in welche sich sämmtliche Feldgeschworene des Orts zu theilen “ 
2) als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet wird, 
sonach keine Tagegebühren Statt finden: 
Mn) Von jedem größeren Grenzsteine, wie sie §. 12 des Gesetzes vom 5. März 
1851, Ziffer 1, 2 und 3 bezeichet . 1 Gr. — Pf. 
b) Von jedem andern gewöhnlichen Grenzsteine. . . . — Gr. 8 Pf. 
c) Wenn ein Stein herausgenommen und wiederum ein an- 
derer Stein an dessen Stelle gesetzt wird 1 Gr. 4 Pf. 
Auch in diese Gebühren haben sich die Feldgeschworenen, 
wenn deren mehre an dem Geschäfte Theil nehmen, zu 
theilen; jedoch ist jeder Feldgeschworene, wenn sich seine 
Gebühren nach obigen Sätzen bei einem Geschäfte nicht 
wenigstens auf den Betrag der Tagegebühren für ¼/ Tag 
belaufen, berechtigt, die Bezahlung nach dem Stück abzu- 
lehnen und die Tagegebühr für ¼ Tag zu liquidiren. 
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