Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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3) Tagegebühren bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, 
zu denen die Feldgeschworenen requirirt werden oder ange- 
wiesen sind, für den vollen Tag von mindestens 8 Arbeits- 
stunden: 
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges in Onschusten von 
1500 Einwohnern oder weniger 1 Gr. — . 
in Ortschaften von mehr als 1500 Einwohnern 20 — 
b) für Stubenarbeit 8/4 Theile dieser Sätze. Bei kürzerer 
Dauer des Geschäftes als 8 Stunden ist verhältnißmäßig 
3/8, ½ oder ¼ der Tagegebühr zu berechnen. 
4) Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten — mit Aus- 
nahme derjenigen, welche ihnen als Offizial-Arbeit obliegen 
oder wie bei Ziffer 1 oben unter der Aversional-Vergü- 
tung mit begriffen sind, 
für die erste Folio-Seieee 5. — 
für jede weitere . . 
IJGebühktu fuk diequptiouSSchtineinquB«««4 '-«.’ 
chss7desGefehesvom28Aagast 1826. 
g. 143. 
Für jeden Rezeptions-Schein: 
der betroffenen Ortsbehöde. — Thlr. 11Gr. 
dem Rechnungs-Revisor bei dem Finanz-Departement des Großher- 
zoglichen Staats-Ministerimm — - 
für das Aufschlagen der Brand-Kataster, auf Nachsuchen der Privaten —. 2 
für einen Extraft daraus, einschlüssig des Aufschlagenns. —. 3 
für Beglaubigung eines Ertraktes darauauus 2 
Von der Gebühr der Ortsbehörde für einen Rezeptions-Schein 
erhält: 
der Aktuar, wescher das Brand-Kataster führt 336 
der Kopisttt. ...... — 3= 
1 
5 
der Diener 
V. Schöffengebühren. 
#S. 144. 
Die Schöffen erhalten: 
1) Wenn sie zur Besetzung der Gerichtsbank zugezogen werden, bei jeder Ver- 
handlung oder Verrichtung unter zwei Stunden. — Thlr. 5 Gr. 
bei zweistündiger Dauer derselben . — Thlr. 8 Gr. 
und für jede Stunde längerer Dauer noh . . . — Thlr. 3 Gr.
	        
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