Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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In dem Auslande erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. 
Dieselben Diäten 2c. Ansätze gelten auch für die Boten. 
II. Bei dem Appellations- Gerchte den Kreisgerichten und den übrigen 
–i 
K 
1) Bei jeder Dienstverpflichtung 8 bei Pruͤfung eines Kandidaten oder 
Accessisten.. ...... — Thlr. 20 Gr. 
2) Für den Anschlag und die Abnahme ausländischer Ediktalien, 
Subhastations-Patente oder anderer öffentlicher Anschläge — Thlr. 8 Gr. 
3) An Diäten: 
a) bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr als 4 Stun- 
den Entfernung neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft 
selbst mit Ausschluß bloßer Botengänge zur Bestellung schrift- 
licher oder mündlicher Verfügungen für den Tag —1 Thlr. 10 Gr. 
dauert die Expedition nicht über 6 Stunden nur. — 6 
über Nacht Quartier-Gelkdkdkdd ... — 5 
b) ebensoviel, wenn der Diener außerhalb des Geschäfts-Lokals der Behönde 
einen Beamten derselben begleitet. 
Im Auslaude erhöhen sich die Diäten 2c. um die Hälfte. 
Dieselben Diäten= rc. Ansätze gelten auch für die Boten. 
4) Erinnerungs= oder Exequir-Gebühren, dieselben wie im K. 150. 
III. Bei den Unterbehörden. 
. 150. 
1) Für den Anschlag und die Abnahme ausländischer Subhastations-Pa- 
tente, Ediktal-Aufrufe oder anderer öffentlichen Anschläge — Thlr 5 Gr. 
2) Für die Bekanntmachung einer obrigkeitlichen Verfügung 
mittelst Ausrufs unter der Schelle, wo dieses hergebracht 
ist, oder im einzelnen Falle für angemessen erachtet wird 5 Gr. bis 8 Gr. 
3) für eine Auspfändung, Exmission, ingleichen wenn der 
Diener zur Abholung oder Ueberbringung eines Konsens- 
Kapitales oder sonst zu einer an die Behörde, bezüglich 
von derselben zu leistenden Zahlung, verschickt wird. — Thlr. 8 Gr. 
Dauert die Verrichtung, den Weg mit eingerechnet, 
über sechs Stunden bis zu einem ganzen Tage — 16 
Bei Auspfändungen wegen eines Schuldbetrages von 
nicht über 50 Thaler in Allemn. — .5
	        
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