Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Entfernung liquidirten Botenlohnes tritt bei jeder ausgefertigten Liquidations- 
Nummer ein aversionesler Ansatz für Bestellungsgebuͤhr ein und zwar: 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Ruͤcksicht auf Separat- Ge- 
bühren und Verläge — nicht über 5 Groschen betragen Gr. 
bis zu 1 Thaler einschlüssttttttt 7 OD 
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darüber hinasss 10 
Diese Gebühr wird bei allen Großherzoglichen Behörden zur Sportel-Kasse 
berechnet, bei kommissarischen Geschäften aber fällt sie dem Diener zu. 
In den Fällen der K.S. 44 und 59 ist die Bestellungsgebühr einmal 
von dem Betrage der dem liquidirenden Gerichte verbleibenden Sportel und 
dann noch besonders von dem einem andern Gerichte zu vergütenden Sportel- 
Antheile anzusetzen und die letztere Gebühr diesem Gerichte mit zu gewähren. 
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offiziellen Ausfertigung, 
wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künftighin 
zu bezahlen hat. 
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Einen besondern Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen statt- 
haft, wenn 
1) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten antragen, 
2) Eilboten in das Ausland versendet werden müssen, oder sonst 
3) in dringenden Nothfällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig 
genug geschehen konnte. Es beträgt alsdann 
für jede Stunde der Entfernung des Ortes — Thlr. 3 Gr. 
es sei denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewährte höhere Lohn unver- 
meidlich gewesen und bescheiniget würde.
	        
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