Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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der Sporteln rc. ausdrücklich verpflichtet, oder wegen der Vergütung für dieses 
Geschäft ein besonderes Abkommen mit demselben getroffen ist. 
S. 168. 
Auf die Richtigkeit der Sportel-Ansätze bei Ausfertigungsentwürfen und 
Niederschreibungen haben zunächst die Verfasser derselben und bei den Ministe- 
rial-Departements und Kollegial-Behörden die Referenten zu sehen, und für 
die Richtigkeit der den Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kostenverzeichnisse 
haben die Sportel-Einnehmer bezüglich die Sportel-Liquidanten und die Spor- 
tel-Kontroleure ganz besonders zu haften. 
Aber auch den Vorständen aller Oberbehörden und Unterbehörden wird 
hiermit noch ganz ausdrücklich zur Pflicht gemacht, jene Sportel-Ansätze ihrer 
Seits ebenfalls zu prüfen, die Geschäftsführung des Sportel-Einnehmers, be- 
züglich des Sportel-Liquidanten und des Sportel-Kontroleurs, scharf im Auge 
zu behalten, überhaupt auf genaue Befolgung des gegenwärtigen Gesetzes al- 
lenthalben mit Ernst und Strenge hinzuwirken und nie geschehen zu lassen, daß 
die Ausfertigungen und Niederschreibungen unnöthig vervielfältigt, oder den 
Parteien dafür mehr als gesetzlich oder aber irgend Etwas angefordert werde, 
was in dem Gesetze nicht ausdrücklich vorgeschrieben und nachgelassen ist. 
g. 169. 
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, die geeigneten Anordnungen 
in Bezug auf die Sportel-Verwaltung im Wege der Instruktion an die be- 
treffenden Behörden und Beamten zu ertheilen. 
Sechster Tbschnitt. 
Von den Strafen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes 
(Sportel-- Strafen). 
S. 170. 
So oft für eine Ausfertigung oder Niederschreibung ein höherer als der 
gesetzliche Sportel-Ansatz oder überhaupt gesetzwidrig irgend ein Ansatz liquidirt 
und erhoben wird, so ist der dadurch veranlaßte Schaden sofort von der betrof- 
fenen, mit Unrecht bereicherten Kasse oder Privat-Person zu ersetzen, und es ist 
überdieß der zweifache Betrag des mit Unrecht liquidirten Ansatzes — dafern 
nicht offenbar ein bloßer Irrthum vorliegt — als Strafe zu erlegen, wofür der 
oder die Unterzeichner der Liquidation und bezüglich der Fertiger der letztern in 
 
	        
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