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solidum haften, vorbehältlich des Regresses gegen einander und vorbehältlich
noch strengerer Disciplinar-Ahndung im Wiederholungsfalle.
Unterläßt der Koncipient einer Ausfertigung oder Niederschreibung, den
Sportel-Ansatz dafür auf derselben alsbald zu bemerken, oder unterläßt derjenige
Beamte, welcher die Kosten-Liquidation aufzustellen hat, diese Aufstellung recht-
zeitig und vollständig zu bewirken und in das Sportel-Buch einzutragen, so
hat derselbe für den dadurch etwa entstehenden Verlust an Sporteln dem Staats-
Fiskus zu haften und unterliegt einer Strafe bis zum doppelten Betrage der
nicht gehörig angesetzten Sportel.
#S. 171.
Eben so ist derjenige, welcher eine Reinschrift oder eine Abschrift Guschlüssa
der Registraturen und Protokolle) gesetzwidrig (S. 10 und K. 19 Nr. 9) z
gedehnt schreibt, oder eine solche vorschriftswidrig geschriebene Schrift kollattondt
hat — dafern er nicht den begangenen Fehler sofort durch einen entsprechenden
niedrigern Sportel-Ansatz ausgeglichen hat — zu dem Ersatze des dadurch ver-
ursachten Schadens und zu einer Geldbuße von vier Groschen für jede vor-
schriftswidrig geschriebene Seite gehalten.
Hier und in dem Falle des vorigen Paragraphen haften ebenfalls die Schul-
digen in solidum, vorbehältlich des Regresses.
Die Vorsteher öffentlicher Behörden sollen dergleichen vorschriftswidrig ge-
schriebene Schriften, wenn sie ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt werden, also-
bald durchschnitten zurückgeben und umschreiben lassen.
S. 172.
Wer eine Kosten-Liquidation oder Quittung, ohne sie mit der Nummer
des Sportel-Buches zu versehen, ausfertiget oder die Eintragung derselben in
das Sportel-Buch unterläßt, ist — sey die Liquidation an sich richtig oder nicht
— mit dem doppelten Betrage derselben zu bestrafen.
#S. 173.
Jede Unterbehörde, welche ein Akten-Stück ohne das Kostenverzeichniß an
die Oberbehörde einsendet, setzt sich einer Disciplinar-Strafe aus.
Wo jedoch die Kosten sofort als durchaus unbeibringlich erscheinen, kann
zwar ihre Verzeichnung unterbleiben, es muß jedoch der Grund dieser Unbei-
bringlichkeit gleich in dem Berichte bemerkt werden. In jedem Falle, wo wegen
offenbarer Unbeibringlichkeit die Kosten ganz unliquidirt bleiben, ist dieses mit
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