Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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troleur, oder, wo dieser selbst der Strafbare wäre, der Armenkasse des Ortes 
zu; die andere Hälfte aber ist zur Sportel-Kasse dersenigen Behörde, welche die 
Strafe diftirt hat, zu berechnen. 
K. 179. 
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwärtigen 
Gesetzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bei welcher oder in deren oberauf- 
sichtlichem Bereiche sie vorfällt. 
Es ist über solche Fälle ein eigenes Register zu führen und die der betrof- 
fenen Sportel-Kasse gebührende Hälfte der Geldstrafen mit einem Extrakte jenes 
Registers, oder ein Ausfallschein, alljährlich an die betroffene Oberbehörde ein- 
zusenden. 
S# 180. 
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durchaus 
nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller 
Weiterungen verfahren werden. 
Daher sollen insbesondere 
1) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver- 
fügung in Sportel-Sachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo 
ein, auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen in 
Frage ist; 
wenn die Verfügungen von den Kreisgerichten, von Untergerichten (Justiz- 
Aemtern, Stadtgerichten) oder Verwaltungsbehörden erlassen sind, soll 
zwar die Beschwerde dagegen bei dem Appellations-Gerichte eingereicht, 
jedoch gegen dessen alodannigen Ausspruch schlechterdings nicht weiter 
rekurrirt werden können, und 
— 
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wenn gegen eine von dem Appellations-Gerichte selbst ausgegangene Ver- 
fügung Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach 
nochmaliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weitern Provo= 
kation oder Vorstellung Statt gegeben werden.
	        
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