485
troleur, oder, wo dieser selbst der Strafbare wäre, der Armenkasse des Ortes
zu; die andere Hälfte aber ist zur Sportel-Kasse dersenigen Behörde, welche die
Strafe diftirt hat, zu berechnen.
K. 179.
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwärtigen
Gesetzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bei welcher oder in deren oberauf-
sichtlichem Bereiche sie vorfällt.
Es ist über solche Fälle ein eigenes Register zu führen und die der betrof-
fenen Sportel-Kasse gebührende Hälfte der Geldstrafen mit einem Extrakte jenes
Registers, oder ein Ausfallschein, alljährlich an die betroffene Oberbehörde ein-
zusenden.
S# 180.
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durchaus
nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller
Weiterungen verfahren werden.
Daher sollen insbesondere
1) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver-
fügung in Sportel-Sachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo
ein, auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen in
Frage ist;
wenn die Verfügungen von den Kreisgerichten, von Untergerichten (Justiz-
Aemtern, Stadtgerichten) oder Verwaltungsbehörden erlassen sind, soll
zwar die Beschwerde dagegen bei dem Appellations-Gerichte eingereicht,
jedoch gegen dessen alodannigen Ausspruch schlechterdings nicht weiter
rekurrirt werden können, und
—
3
wenn gegen eine von dem Appellations-Gerichte selbst ausgegangene Ver-
fügung Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach
nochmaliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weitern Provo=
kation oder Vorstellung Statt gegeben werden.