Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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1) des Abgangszeugnisses des betreffenden Gymnasiums; 
2) der Zeugnisse über ihr sittliches Verhalten seit Abgang von dem 
Gymnuaslum; 
3) über ihre seitdem Statt gefundene wissenschaftliche Ausbildung, na— 
mentlich über die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge, wobei, 
was insbesondere die fachwissenschaftlichen Vorträge betrifft, nachge- 
wiesen werden muß, daß wenigstens 
a) juristische Encyklopädie und Methodologie; 
b) Naturrecht (Rechts-Philosophie); 
) Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes 
d) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter- 
Rechtes und des Erbrechtes: 
JP) deutsche Rechtsgeschichte; 
f) deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechtes, so- 
wie des Lehnrechtes; 
8) Kirchenrecht; 
h) deutsches Staatsrecht; 
i) Kriminal-Recht und Kriminal-Prozeß; 
k) Civil-Prozeß; 
1) Civil-Prozeß-Praktikum; 
m). Relatorium 
gehört worden sind; 
4) einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persön- 
lichen Verhältnisse und ihres Bildungsganges 
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden. 
Dasselbe macht nach erfolgter Prüfung der Gesuche noch vor der Vor- 
ladung zum Examen den betreffeuden Ministerien eine berichtliche Anzeige über 
diejenigen Kandidaten, welche sich zum Eramen gemeldet haben, wobei anzu- 
führen ist, in wie weit sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben, 
oder in wie weit ihrer Zulassung zum Examen Bedenken entgegenstehen. 
8. 3. 
Der Präsident des Appellations-Gerichtes ernennt darauf die Prüfungs- 
Kommission, welche wenigstens drei Mitglieder zählen muß, jedoch auch aus 
einer größern Anzahl bestehen kann. Regelmäßig ist dieselbe durch Mitglieder 
des Appellations-Gerichtes zu bilden, ausnahmsweise können jedoch auch andere