45
besprechen und sich, das Nachschlagen im corpus joris ausgenommen, keiner
fremden Hülfsmittel bedienen.
s. 10.
Die Prüfungs-Kommission ertheilt die Censuren nach dem Ausfall der
Prüfung selbstständig und läßt sie in ihrem Namen ausfertigen. Die Akten
werden sodann, insofern nicht das eine oder andere der zu dem Appellations=
Gerichte verbundenen Ministerien dieselben zu seinen eigenen Personal-Akten
zu nehmen für angemessener erachten sollte, an das Appellations-Gericht abge-
geben, welches jeden Falles das Ministerium und ebenso die Kreisgerichte des
Landes, welchem der Kandidat angehört, von dem Ergebnisse der Prüfung in
Kenntniß setzt.
5 1.
Es giebt drei Grade der Censur:
1. ausgezeichnet, 2. gut, 3. ausreichend.
Auch kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in
dem Zeugnisse Statt finden.
s. 12.
Wer nicht einmal die dritte Censur erhält, hat nicht bestanden und darf
sich vor Ablauf eines Jahres nicht wieder melden. Erlangt er auch dann
nicht einmal den dritten Censur-Grad, so kann seine abermalige Zulassung zu
der Prüfung nur auf besondern Befehl des Landesfürsten erfolgen.
8. 13.
Für die Prüfung eines Rechts-Kandidaten sind demselben als Separat-
Gebühr zuzuliquidiren:
2 Thlr. für jeden der Prüfungs-Kommissare,
1 Thlr. für den Sekretär,
15 Sgr. Dienergebühr,
1 Sgr. an durch die Prüfung veranlaßten Abschriften oder Rein-
schriften für jede Seite für die betreffenden Kanzlisten.
II. Die Ausbildung der Acce#fisten nach der ersten Prüfung
betreffend.
5. 14.
Alsbald nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Kandidat, der von
nun an die Bezeichnung „Accessist“ erhält, durch das Appellations-Gericht, inso-