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weit das betreffende Ministerium über die Verwendung desselben nicht unmit-
telbar verfügt, einem Kreisgerichte des Landes, welchem er angehört und ins-
besondere also die Accessisten des Großherzogthumes dem Kreisgerichte Weimar,
Eisenach, Weida, Sondershausen oder Arnstadt, die Accessisten des Fürstenthu-
mes Schwarzburg-Rudolstadt dem Kreisgerichte Sondershausen oder Rudolstadt,
die Accessisten des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen dem Kreisge-
richte Sondershausen oder Arnstadt zugewiesen.
Es gilt dabei, damit der Zweck gehöriger praktischer Ausbildung der Ac-
cessisten auch wirflich erreicht werde, als Regel, daß, soweit thunlich, jedes der
betreffenden Kreisgerichte diejenige Zahl von Accessisten erhalte, denen bei ihm
selbst oder bei den Untergerichten desselben nach Verhältniß des Geschäftsum-
fanges dieser Behörden im Vergleiche zu dem Geschäftofreise der übrigen Kreis-
gerichte des Landes einschließlich der Einzelgerichte derselben genügende Gelegen-
heit zu praktischer Ausbildung gewährt werden kann. Nur soweit es sich mit
dieser obersten Rücksicht verträgt, ist bei der Zuweisung der Accessisten an die
rerschiedenen Kreisgerichte auf die eigenen Wünsche der ersteren Rücksicht zu
nehmen. Das Kreisgericht, welchem der Accessist zugewiesen worden ist, hat
denselben nach der dem Gesetze über den Civil-Staatsdienst unter Lit. A bei-
gefügten Formel zu verpflichten und eine Abschrift des Verpflichtungs-Protokolles
an das Appellations-Gericht einzusenden.
Die Verpflichtung und die künftige Beschäftigung als Accessist giebt an
sich keinen Anspruch auf Anstellung; sie verleiht auch nicht die Befähigung zu
höheren Aemtern (§. 18), welche vielmehr nur durch eine zweite Prüfung, das
Auditoren-Examen, und die Beschäftigung als Auditor erworben werden kann.
S. 15.
Ein jeder Accessist, welcher zur Auditoren-Prüfung zugelassen zu werden
wünscht, ist zuvor ein und ein halbes Jahr bindurch bei gerichtlichen Behörden
und zwar während des ersten halben Jahres entweder bei einem Kreisgerichte
oder einem Einzelgerichte, in dem darauf folgenden Jahre aber nur bei einem
Einzelgerichte in folgender Weise zu beschäftigen:
1) in dem ersten halben Jahre ist derselbe unter gehöriger Anleitung zu
dem mehr mechanischen Dienste, namentlich zum Führen der Registrande, In-
struiren der Akten, Collationiren, daneben aber insbesondere zum Protokolliren
zu verwenden. Dabei ist darauf zu sehen, daß der Accessist eine gewisse Ueber-