Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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IIII. Die zweite Prüfung betreffend. 
*—** 
Nach Ablauf der in dem vorstehenden Abschnitte gedachten ein und ein- 
halbjährigen Vorbildungszeit kann sich der Accessist zu der zweiten Prüfung 
melden. 
Von den nicht bereits zur Zeit des Eintritts dieser Bestimmung Angestell- 
ten wird in Zukunft in der Regel Niemand zum Mitglied eines Justiz-Kolle- 
giums, zum Staatsanwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichtes oder zum Rechts- 
anwalt oder zu höheren Verwaltungsstellen, welche juristische Vorbildung voraus- 
setzen, ernannt werden, der nicht diese zweite Prüfung bestanden hat. 
##K#19. 
Wer zu der zweiten Prüfung zugelassen werden will, muß in der ersten 
Prüfung die zweite Censur wenigstens theilweise erhalten haben. Diejenigen 
Accessisten daher, welche nur die dritte Censur erhalten haben, müssen, ehe sie 
zu der zweiten Prüfung zugelassen werden können, die erste wiederholen, um in 
derselben jenen Censur-Grad zu erlangen. Dem Großherzoglichen Ministerium, 
Abtheilung für Justiz, bleibt jedoch vorbehalten, in Fällen, wo ein Aceessist, 
obgleich er nur die dritte Censur in dem ersten Examen erhalten, doch nach- 
her sich zu den Geschäften ganz vorzüglich gualificirt hat, von dieser Vor- 
schrift Dispensation zu ertheilen. Nächstdem muß der betreffende Accessist, wel- 
cher sich zu dem zweiten Eramen meldet, durch die Zeugnisse der Justiz-Be- 
hörden, bei welchen er behufs seiner ersten Vorbildung beschäftigt gewesen, dar- 
thun, daß seine Führung, sein Fleiß und seine zu den Geschäften bewiesene Be- 
fähigung eine befriedigende gewesen, indem er andern Falles durch das Appel- 
lations-Gericht noch auf ein halbes Jahr oder auf ein ganzes Jahr zur Fort- 
setzung dieser ersten Vorbildung an das betreffende Kreisgericht und bezüglich 
durch dieses an eine Unterbehörde zurückzuweisen ist. 
—22 
Die Meldung erfolgt bei dem betreffenden Kreisgerichte, welches die Mel- 
dungsgesuche mit den Zeugnissen an das Appellations-Gericht einsendet. Das 
Appellations-Gericht hat dieselben zu prüfen und noch vor der Vorladung zu 
dem Examen ebenso wie bei dem ersten Examen (K. 2) Anzeige davon an das 
betreffende Ministerium zu machen. Der Präsident des Appellations-Gerichtes 
erneunt die aus drei und nach Umständen aus mehr Mitgliedern bestehende 
Prüfungs-Kommission, hinsichtlich deren Zusammensetzung die im F. 3 ertheil- 
ten Vorschriften gelten.
	        
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