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vielen Sitzungen des Kollegiums beizuwohnen, auch denen derjenigen Abthei-
lungen, zu welchem der Rath, dem er speziell zugewiesen ist, nicht gehört, es
sey denn, daß das Kollegium oder die besondere Abtheilung desselben in einzel-
nen Fällen mit Ausschluß der Auditoren Sitzung halten wollte. Die s. g.
Publica und Generalin (Registrande A des Appellations-Gerichtes) sind, in
soweit sie nicht die Begutachtung eines Gesetzes oder ähnlicher Entwürfe be-
treffen, niemals in Anwesenbeit der Anditoren in Vortrag zu bringen.
Außer den oben bezeichneten Arbeiten haben dieselben, nach Anordnung
des Präsidenten, auch bei Sekretariats= und Bureau-Geschäften Aushülfe zu
leisten.
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Die Zahl der gleichzeitig bei dem Appellations-Gerichte beschäftigten Au-
ditoren darf acht nicht übersteigen. So lange diese Zahl jedoch nicht erreicht
ist, kann keinem Anditor eine spätere Zeit für den Eintritt bestimmt werden
sondern dieser Eintritt muß sofort nach abgelegtem zweiten Eramen erfolgen.
s. 27.
Nach Ablauf dieser vier Monate muß der betreffende Auditor, welchem über
die von ihm während des Auditoren-Kursus bewiesene Applikation zu den Ge—
schäften und sein sonstiges Verhalten ein Zeugniß des Appellations-Gerichtes zu
seinen Personal-Akten auszufertigen ist, auf die Dauer von weiteren vier Mo-
naten zur Beschäftigung bei einer höhern Verwaltungsstelle (Bezirks-Direktion,
Landrathsamte, Abtheilung eines Ministeriums) eintreten. Ueber die von dem-
selben in diesen Geschäftszweigen bewiesene Qualifikation macht die gedachte
Verwaltungsbehörde bei dem Abgange des Auditors von ihr dem Appellations=
Gerichte Mittheilung. Nach Verlauf dieser vier Monate oder, wenn dem Audi-
tor eine längere Beschäftigung bei der Verwaltungsbebörde von dieser gestattet
wird, nach deren Beendigung tritt jeder Auditor bei dem Kreisgerichte wieder
ein, welchem er ursprünglich zugewiesen worden ist. Diejenigen unter ihnen,
welche sich dem unmittelbaren Staatodienste widmen wollen, sind hiernächst noch
mindestens vier Monate in derselben Weise, wie bei dem Appellations-Gerichte,
bei dem betreffenden Kreisgerichte zu beschäftigen oder nach Bedürfniß und auf
ihren Wunsch auf diese oder eine kürzere Zeit mit Zustimmung der Staatsan-
waltschaft des betreffenden Kreisgerichtes der letztern zuzuweisen, um sich da-
selbst zu den vorkommenden Bureau-Geschäften verwenden zu lassen, auch nach
Ermessen des Staatsanwaltes die Bearbeitung einzelner Untersuchungen behufs
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