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Behörden beschäftigen zu lassen, wo es nach dem Ermessen des betreffenden
Kreisgerichtes am zweckmäßigsten geschehen kann. Bei Besetzung von Stellen
soll namentlich bei sonst gleichen Voraussetzungen vorzugsweise auf diejenigen
Accessisten und Auditoren Rücksicht genommen werden, welche sich längere Zeit
als andere bei Staatsbehörden beschäftigt haben.
VI. Von dem AccesFsisten-Fonds.
8. 30.
Der mit 1200 Thalern dem Kreisgerichte Weimar zugleich auch für die
Justiz-Aemter Allstedt und Ilmenau, mit 800 Thalern dem Kreisgerichte Eisenach
und mit 400 Thalern dem Kreisgerichte Weida zur Disposition gestellte Accessisten-
Fonds ist ausschließlich dazu bestimmt, für wirklich geleistete Dienste bei
Justiz-Behörden und zwar vorzugsweise bei Justiz-Unterbehörden des Groß-
herzogthumes eine gewisse Entschädigung zu gewähren.
Es können daher aus demselben an diejenigen Accessisten und Auditoren,
welche sich noch in dem Stadium ihrer Ausbildung (Abschnitt II und IV die-
ses Regulativs) befinden, ständige Remunerationen niemals und vorübergehende
Unterstützungen nur in besonderen Fällen verwilligt werden.
3. 31.
Bei Verwilligung der hiernächst aus dem Acessisten-Fonds, soweit der-
selbe dazu hinreicht, anzuweisenden ständigen Remunerationen ist auf die Zeit
der Prüfung, auf die Dauer der Thätigkeit bei Behörden, die Befähigung und
auf die Bedürftigkeit der betreffenden Auditoren und Acckessisten gleichmäßige
billige Rücksicht zu nehmen.
8. 32.
Jede dergleichen staͤndige Remuneration ist jeder Zeit nur bis auf Wider—
ruf verwilligt anzusehen. Jusbesondere cessirt dieselbe sofort, wenn der betref-
seende Auditor oder Accessist sich weigern sollte, sich bei einem bestimmten Ge-
richte, an welches er zur Aushülfe gewiesen worden, beschäftigen zu lassen.
Will der betreffende Auditor oder Aceessist zu einem Gerichte außerhalb des
Sprengels des Kreisgerichtes, welchem er ursprünglich überwiesen worden ist,
übergehen, so kann ihm dieses zwar in der Regel nicht versagt werden, es fällt