Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Unter gleichen Bedingungen ist künftig auch den im genannten Herzogthume 
concessionirten Viehverschneidern die Ausübung ihres Gewerbes im Großherzog= 
thume gestattet. 
Weimar am 27. Januar 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Nach einem Uebereinkommen mit der Königlich Preußischen Staats= 
regierung werden künftig diesseits gehörig concessionirte Viehverschneider zur Aus- 
übung ihres Gewerbes in den jenseitigen Grenzkreisen unter der Bedingung 
zugelassen werden, daß sie ihre Dienste nicht anbieten, dieselben vielmehr nur 
auf Bestellung leisten. 
Solches wird zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 10. Februar 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsschen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
IIII. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Großherzoglichen Staats-Ministeriums vom 13. v. M. wird hierdurch zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht, daß das Kommissorium zu der nach dem erfolgten 
Ableben des Oberschenken Grafen von Hohenthal-Püchau und des Kammerherrn 
von Helldorff nöthig gewordenen Neuwahl zweier Landtags-Abgeordneten der 
größeren Grundbesitzer des Großherzogthumes, da der Großherzogliche Oberkam- 
merherr Graf und Herr von Werthern-Beichlingen durch andere Geschäfte ab- 
gehalten ist, sich der Uebernahme dieses Auftrages zu unterziehen, auf den 
Kaufmann und Fabrik-Herrn Hagenbruch auf Liebsdorf 
übertragen worden ist. 
Weimar am 24. Februar 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Saächsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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