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Unter gleichen Bedingungen ist künftig auch den im genannten Herzogthume
concessionirten Viehverschneidern die Ausübung ihres Gewerbes im Großherzog=
thume gestattet.
Weimar am 27. Januar 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
III. Nach einem Uebereinkommen mit der Königlich Preußischen Staats=
regierung werden künftig diesseits gehörig concessionirte Viehverschneider zur Aus-
übung ihres Gewerbes in den jenseitigen Grenzkreisen unter der Bedingung
zugelassen werden, daß sie ihre Dienste nicht anbieten, dieselben vielmehr nur
auf Bestellung leisten.
Solches wird zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 10. Februar 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfsschen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
IIII. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Großherzoglichen Staats-Ministeriums vom 13. v. M. wird hierdurch zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht, daß das Kommissorium zu der nach dem erfolgten
Ableben des Oberschenken Grafen von Hohenthal-Püchau und des Kammerherrn
von Helldorff nöthig gewordenen Neuwahl zweier Landtags-Abgeordneten der
größeren Grundbesitzer des Großherzogthumes, da der Großherzogliche Oberkam-
merherr Graf und Herr von Werthern-Beichlingen durch andere Geschäfte ab-
gehalten ist, sich der Uebernahme dieses Auftrages zu unterziehen, auf den
Kaufmann und Fabrik-Herrn Hagenbruch auf Liebsdorf
übertragen worden ist.
Weimar am 24. Februar 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Saächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.