Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

58 
den Beziehungen derselben zu den Lehen-, Erbzins= und Frohne-Pflichtigen bal- 
digst gelöst zu sehen. 
In Berücksichtigung dieser Umstände haben Se. Königliche Hoheit, der 
Großherzog, das Großherzogliche Staats-Ministerium zu befehligen gnädigst ge- 
ruhet, bei dem nächsten Landtage die Ermächtigung dazu zu beantragen: 
daß, wenn zwischen Privat-Berechtigten und Gemeinden Kauf= bezüglich 
Ablösungs-Verträge über die den ersteren in den Fluren der letzteren 
zustehenden grundherrlichen Berechtigungen gegen Uebernahme von zur 
Verzinsung und allmäligen Tilgung dienenden Renten im Wesentlichen 
nach den Grundsätzen der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. März 
1850 über gemeindeweise Ablösung der grundherrlichen Berechtigungen 
des Fiskus zu Stande kommen, der Staats-Fiskus auf Antrag des Be- 
rechtigten in den Bezug dieser Rente eintreten, dagegen die Ablösungs- 
summen den Berechtigten mit 3½ vom Hundert auf das Jahr verzinsen 
und dieselben nach einem noch näher festzustellenden Plane tilgen, zur 
Beschleunigung dieser Tilgung aber nicht nur die ihm durch Uebernahme 
der Renten der Privat-Berechtigten zuwachsenden Tilgungerenten, son- 
dern auch einen Theil der eingehenden Tilgungsrenten für die abgelösten 
Berechtigungen des Staats-Fiskus verwenden dürfe. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium glaubt an der Zustimmung des Land- 
tages zu dieser Maßregel nicht zweifeln zu dürfen und verfügt deshalb zur Vor- 
bereitung der eventuellen Ausführung derselben, wie folgt: 
Diejenigen Gutsbesitzer, Gemeinden oder andere Berechtigten, welche die 
ihnen in einem inländischen Gemeindebezirke (bei Gemeinden jedoch mit Aus- 
nahme ihres eigenen) zustehenden gesetzlich ablösbaren grundherrlichen Berech- 
tigungen auf die oben angedeutete Weise durch Veimittelung der Gemeinden, 
bezüglich des Großherzoglichen Staats-Fiskus abgelöst zu sehen wünschen, haben 
einen hierauf gerichteten Antrag an das Großherzogliche Justiz-Amt, in des- 
sen Bezirke der verpflichtete Gemeindebezirk liegt, zu stellen. 
Dem Antrage sind beizufügen: 
1) ein summarisches Verzeichniß sämmtlicher Berechtigungen, welche 
dem Berechtigten in dem pflichtigen Gemeindebezirke zustehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.