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den Beziehungen derselben zu den Lehen-, Erbzins= und Frohne-Pflichtigen bal-
digst gelöst zu sehen.
In Berücksichtigung dieser Umstände haben Se. Königliche Hoheit, der
Großherzog, das Großherzogliche Staats-Ministerium zu befehligen gnädigst ge-
ruhet, bei dem nächsten Landtage die Ermächtigung dazu zu beantragen:
daß, wenn zwischen Privat-Berechtigten und Gemeinden Kauf= bezüglich
Ablösungs-Verträge über die den ersteren in den Fluren der letzteren
zustehenden grundherrlichen Berechtigungen gegen Uebernahme von zur
Verzinsung und allmäligen Tilgung dienenden Renten im Wesentlichen
nach den Grundsätzen der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. März
1850 über gemeindeweise Ablösung der grundherrlichen Berechtigungen
des Fiskus zu Stande kommen, der Staats-Fiskus auf Antrag des Be-
rechtigten in den Bezug dieser Rente eintreten, dagegen die Ablösungs-
summen den Berechtigten mit 3½ vom Hundert auf das Jahr verzinsen
und dieselben nach einem noch näher festzustellenden Plane tilgen, zur
Beschleunigung dieser Tilgung aber nicht nur die ihm durch Uebernahme
der Renten der Privat-Berechtigten zuwachsenden Tilgungerenten, son-
dern auch einen Theil der eingehenden Tilgungsrenten für die abgelösten
Berechtigungen des Staats-Fiskus verwenden dürfe.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium glaubt an der Zustimmung des Land-
tages zu dieser Maßregel nicht zweifeln zu dürfen und verfügt deshalb zur Vor-
bereitung der eventuellen Ausführung derselben, wie folgt:
Diejenigen Gutsbesitzer, Gemeinden oder andere Berechtigten, welche die
ihnen in einem inländischen Gemeindebezirke (bei Gemeinden jedoch mit Aus-
nahme ihres eigenen) zustehenden gesetzlich ablösbaren grundherrlichen Berech-
tigungen auf die oben angedeutete Weise durch Veimittelung der Gemeinden,
bezüglich des Großherzoglichen Staats-Fiskus abgelöst zu sehen wünschen, haben
einen hierauf gerichteten Antrag an das Großherzogliche Justiz-Amt, in des-
sen Bezirke der verpflichtete Gemeindebezirk liegt, zu stellen.
Dem Antrage sind beizufügen:
1) ein summarisches Verzeichniß sämmtlicher Berechtigungen, welche
dem Berechtigten in dem pflichtigen Gemeindebezirke zustehen,