Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Geldwerthes und der gesetzlichen Ablösungssummen für dieselben zu 
schreiten. 
Zu dem Ende sind unter Zuziehung des Berechtigten oder eines Bevoll— 
mächtigten desselben die von der Gemeinde etwa gestellten Erinnerungen gegen 
die Angaben des Berechtigten über Art und Umfang seiner Berechtigungen zu 
untersuchen und zu erledigen, sowie die Werthschätzung der lehenpflichtigen Grund- 
stücke (wenn das Lehengeld in Prozenten des Werthes und nicht in bestimmten 
Geldbeträgen von jedem Item besteht) und der oben unter 1 Ziffer 5 bezeich- 
neten Berechtigungen einzuleiten. 
V. 
Mit den oben gedachten Werthschätzungen sind, wenn nicht die Bethei- 
ligten über ein anderes Verfahren übereinkommen, drei Taratoren zu beauftra- 
gen, von welchen einen der Berechtigte, den andern die ablösende Gemeinde 
und den dritten das Gericht zu ernennen, letzteres auch dieselben, soweit sie 
nicht schon als Taratoren im Allgemeinen verpflichtet sind, zu verpflichten hat. 
Die Taratoren dürfen nicht aus der Gemeinde, welche die Ablösung ver- 
mittelt, gewählt werden und müssen überhaupt bei dem Geschäfte weder unmit- 
telbar noch mittelbar betheiligt seyn. 
Falls diese Taratoren in ihrer Schätzung nicht übereinstimmen, so gilt der 
Durchschnitt aller drei Taren als der ermittelte Werth. 
Bei der Abschätzung des Werthes der lehenpflichtigen Grundstücke ist sum- 
marisch zu verfahren, da es für diesen Zweck zunächst nur auf Ermittelung 
des Gesammtwerthes aller lehenpflichtigen Grundstücke ankömmt, es sey denn, 
daß die Gemeinde die detaillirte Abschätzung der einzelnen Grundstücke wünschen 
sollte, um auf deren Grunde die Beiträge der Einzelnen zum Ablösungs-Kapital 
für die Lehenpflicht auswerfen zu können. 
Bei dem Ergebnisse der so ermittelten Taxen bewendet es für den Zweck 
dieser Verhandlungen so lange, als nicht etwa die beiden Parteien selbst über 
Zugrundlegung anderer Zahlen sich verständigt haben sollten. 
VI. 
Sind alle Materialien zur Aufstellung der Ablösungsberechnung beisam- 
men, so hat das Großherzogliche Justiz-Amt dieselben an das Großherzogliche 
Rechnungs-(Rent-) Amt des Bezirkes mit dem Antrage abzugeben, die Ab-
	        
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