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Geldwerthes und der gesetzlichen Ablösungssummen für dieselben zu
schreiten.
Zu dem Ende sind unter Zuziehung des Berechtigten oder eines Bevoll—
mächtigten desselben die von der Gemeinde etwa gestellten Erinnerungen gegen
die Angaben des Berechtigten über Art und Umfang seiner Berechtigungen zu
untersuchen und zu erledigen, sowie die Werthschätzung der lehenpflichtigen Grund-
stücke (wenn das Lehengeld in Prozenten des Werthes und nicht in bestimmten
Geldbeträgen von jedem Item besteht) und der oben unter 1 Ziffer 5 bezeich-
neten Berechtigungen einzuleiten.
V.
Mit den oben gedachten Werthschätzungen sind, wenn nicht die Bethei-
ligten über ein anderes Verfahren übereinkommen, drei Taratoren zu beauftra-
gen, von welchen einen der Berechtigte, den andern die ablösende Gemeinde
und den dritten das Gericht zu ernennen, letzteres auch dieselben, soweit sie
nicht schon als Taratoren im Allgemeinen verpflichtet sind, zu verpflichten hat.
Die Taratoren dürfen nicht aus der Gemeinde, welche die Ablösung ver-
mittelt, gewählt werden und müssen überhaupt bei dem Geschäfte weder unmit-
telbar noch mittelbar betheiligt seyn.
Falls diese Taratoren in ihrer Schätzung nicht übereinstimmen, so gilt der
Durchschnitt aller drei Taren als der ermittelte Werth.
Bei der Abschätzung des Werthes der lehenpflichtigen Grundstücke ist sum-
marisch zu verfahren, da es für diesen Zweck zunächst nur auf Ermittelung
des Gesammtwerthes aller lehenpflichtigen Grundstücke ankömmt, es sey denn,
daß die Gemeinde die detaillirte Abschätzung der einzelnen Grundstücke wünschen
sollte, um auf deren Grunde die Beiträge der Einzelnen zum Ablösungs-Kapital
für die Lehenpflicht auswerfen zu können.
Bei dem Ergebnisse der so ermittelten Taxen bewendet es für den Zweck
dieser Verhandlungen so lange, als nicht etwa die beiden Parteien selbst über
Zugrundlegung anderer Zahlen sich verständigt haben sollten.
VI.
Sind alle Materialien zur Aufstellung der Ablösungsberechnung beisam-
men, so hat das Großherzogliche Justiz-Amt dieselben an das Großherzogliche
Rechnungs-(Rent-) Amt des Bezirkes mit dem Antrage abzugeben, die Ab-