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bezirkes entgegenzukommen, so haben sie dieses bei dem für diesen Bezirk zu—
ständigen Großherzoglichen Justiz-Amte zu erklären. ·
Dieses hat hierauf dem Berechtigten Eröffnung zu machen und, wenn sich
derselbe auf das Geschäft einzugehen bereit erklärt, das Weitere nach Maß—
gabe der vorstehenden Vorschriften einzuleiten, wenn es ihm aber nicht gelingt,
den Berechtigten zum Eingehen auf den Antrag zu bestimmen, die Gemeinde
hiervon zu benachrichtigen.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium hält sich überzeugt, daß diese
Angelegenheit allseitig die ihrer Wichtigkeit gebührende Würdigung finden werde
und erwartet von dem Pflichteifer der betheiligten Behörden, daß dieselben den
beabsichtigten Zweck möglichst fördern und nicht nur eine Auseinandersetzung
zwischen den Berechtigten und Verpflichteten auf angemessenen und billigen
Grundlagen herbei zu führen suchen, sondern auch die Sicherstellung der ver—
mittelnden Gemeinden gegen die ursprünglichen Verpflichteten nach Anleitung
von Punkt 17 der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. März 1850 im Auge
behalten und endlich alle Sorgfalt anwenden werden, um den Staats-Fiskus
durch Berücksichtigung alles Erforderlichen bei den Verträgen desselben mit den
Berechtigten vor Schaden zu bewahren.
Für die dem Landtage zu machende Vorlage und insbesondere für die
Aufstellung des Tilgungsplanes würde es sehr erwünscht seyn, bald eine Ueber-
sicht über den Umfang der auf solche Weise zur Ablösung zu bringenden Be-
rechtigungen zu erlangen. Die Berechtigten, bezüglich die Gemeinden, welche
auf ein solches Geschäft einzugehen bereit sind, werden daher aufgefordert, thun-
lich bald die Anmeldung bei den betreffenden Justiz-Aemtern zu bewirken, die
letzteren aber haben alle diejenigen Fälle, wo beide Theile hierin, bezüglich nach
deren Befragung übereinstimmen, unter summarischer Angabe der in Frage
stehenden Berechtigungen dem Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums alsbald anzuzeigen.
Weimar am 27. Jannar 1853.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon.