Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Regierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 10. Weimar. 11. Februar 1851. 
Verorduung 
über 
die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungs-Beamten. 
Da veränderte Verhältnisse, Erfahrung und die Rücksicht auf die zur all- 
gemeinen Vorbildung jetzt gegebenen Mittel einige Abänderungen der im Allge- 
meinen wohl bewährten Vorschrift wegen Bildung der Bewerber um Forstdienst- 
stellen vom 16. Februar 1830 erforderlich machen, so sollen auf höchsten Be- 
fehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, die nachstehenden Bestimmungen vom 
1. April d. J. an an die Stelle jener Vorschrift treten. 
I. 
Allgemeine Erfordernisse zum Eintritt in den Forstdienst. 
□— 
Der Eintritt in die Försterlehre wird nur demjenigen gestattet, welcher 
nachzuweisen vermag: 
1) mittelst des Taufzeugnisses, daß er vor dem nächsten Neujahrstage we- 
nigstens das siebenzehente Lebensjahr erreicht hat; Ausnahmen davon 
sind nur mittelst besonderer Genehmigung zulässig; 
2) mittelst schul= oder pfarr-amtlicher Zeugnisse, daß seine zeitherige Auf- 
führung der Aufnahme kein Hinderniß entgegenstelle; 
3) mittelst eines ärztlichen Zeugnisses, daß er einen fehlerfreien, kräftigen 
Körper habe, vornämlich eine starke Brust, ein gutes Gesicht und schar- 
fes Gehör, überhaupt aber, daß er keine körperlichen Mängel besitze, 
welche zum Militair-Dienste untauglich machen; ferner: 
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