Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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L. In Rücksicht auf Frohnden, Trift- und Hutungs-Servituten. 
Art. 1. 
Wenn künftighin an der Grenze zwischen dem Großherzogthume Sachsen— 
Weimar und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg die Abloͤsung von Frohn— 
diensten oder Trift= und Hutungs-Servituten, welche auf Grundstücken des ei- 
nen Gebiets zu Gunsten von Gütern oder Grundstücken des andern Gebiets 
haften, beantragt wird, so soll dieselbe in der Regel durch Kommissare beider 
Staaten gemeinschaftlich regulirt werden. 
Art. 2. 
Ablösungen dieser Art werden auch auf einseitigen Antrag der Berechtig- 
ten oder Verpflichteten eingeleitet werden, soweit nicht hinsichtlich der ersteren 
der §. 9 des Großherzoglich Weimarischen Gesetzes über die Ablösung grund- 
herrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 entgegensteht. Ablösungsanträge sind bei 
der General-Kommission des Staates, welchem der Antragsteller angehört, an- 
zubringen, jedoch ist von dieser, wenn der Antragsteller der Berechtigte ist, die 
Entschließung auf die Provokation zunächst der General-Kommission des Lan- 
des zu überlassen, in welchem das verpflichtete Besitzthum gelegen ist. 
Auch bleibt es dem Ermessen der General-Kommission des Staates, in 
welchem die berechtigte Besitzung gelegen ist, vorbehalten, ob sie Konkommissare 
bestellen oder von deren Beiordnung absehen will. 
Art. 3. 
Alle Verhandlungen unter den unmittelbar Betheiligten, welche zum Zwecke 
haben, die abzulösenden Rechte und Verbindlichkeiten, deren Umfang, die Cnt- 
schädigung dafür, die Bedingungen und Modalitäten der Ausführung der Ab- 
lösungsgeschäfte, im Wege des gegenseitigen Anerkenntnisses oder der gütlichen 
Einigung festzustellen, werden von den Kommissaren beider Staaten gemein- 
schaftlich in den an Ort und Stelle anzusetzenden Terminen geleitet. 
Art. J. 
Das Directorium actorum hat die Kommission desjenigen Staates, 
welchem die pflichtigen Grundstücke angehören. Dieselbe entwirft auch die Aus- 
einandersetzungspläne oder Werthsberechnungen und Rezesse, theilt sie jedoch vor 
der Vorlegung an die Interessenten der Kommission des andern Staates zur 
Aeußerung ibrer etwaigen Bemerkungen mit. 
Art. 8. 
Die Vorladung der Interessenten, die Berichtigung der Legitimation, die 
Herbeischaffung der etwa nöthigen Autorisationen, Approbationen oder Dekrete, 
die Wahrnehmung der Rechte der entfernteren Interessenten (der dritten Per-
	        
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