7
II. Mit Zurückweisung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 15. Dezember 1851 und 11. Januar 1853, betreffend die
Vereinbarung der Großherzoglichen Staatsregierung mit mehren deutschen Re-
gierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Aufnahme der Auszuweisen-
den, wird Folgendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Dem erwähnten Vertrage sind ferner beigetreten die Regierungen von
Württemberg, von Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Stre-
litz, Homburg, sowie der freien Städte Hamburg und Frankfurt.
2) Zur Ausstellung von Heimathscheinen und Uebernahme-Reversen sind zu-
ständig:
in Württemberg:
die Königlichen Oberämter und die Stadt-Direktion zu Stuttgart,
in Mecklenburg-Schwerin:
das Ministerium des Innern,
die dirigirende Kommission des Landarbeitshauses,
die Ortsobrigkeiten, d. h. in den Städten die Magistrate,
im Domanio die Domanial-Aemter,
in der Ritterschaft die Besitzer der Rittergüter oder die von denselben
zur Ausübung der Gutsobrigkeit speziell beauftragten Personen oder
Patrimonial-Gerichte, für den Flecken Ludwigslust das dortige
Gericht;
in Mecklenburg-Strelitz:
die Landesregierung,
die Ortsobrigkeiten;
in Frankfurt:
die Stadt-Kanzlei,
das Land-Verwaltungsamt.
Die Bekanntmachung der in Homburg und Hamburg zur Ausstellung
derartiger Bescheinigungen berufenen Behörden bleibt vorbehalten. In-
zwischen sind hinsichtlich dortiger Angehörigen nur solche Bescheinigun-
gen anzunehmen, welche von der Regierung zu Homburg bezüglich von
dem Senate der freien Stadt Hamburg ausgestellt oder doch beglau-
bigt sind.
3) Im Königreiche Hannover sind jetzt die Landdrosteien und die Berg-
bauptmannschaft zu Clausthal, im Großherzogthume Hessen die Kreis-
ämter, im Großherzogthume Oldenburg die Regierungen zur Ausstellung