Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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II. Mit Zurückweisung auf die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 15. Dezember 1851 und 11. Januar 1853, betreffend die 
Vereinbarung der Großherzoglichen Staatsregierung mit mehren deutschen Re- 
gierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Aufnahme der Auszuweisen- 
den, wird Folgendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Dem erwähnten Vertrage sind ferner beigetreten die Regierungen von 
Württemberg, von Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Stre- 
litz, Homburg, sowie der freien Städte Hamburg und Frankfurt. 
2) Zur Ausstellung von Heimathscheinen und Uebernahme-Reversen sind zu- 
ständig: 
in Württemberg: 
die Königlichen Oberämter und die Stadt-Direktion zu Stuttgart, 
in Mecklenburg-Schwerin: 
das Ministerium des Innern, 
die dirigirende Kommission des Landarbeitshauses, 
die Ortsobrigkeiten, d. h. in den Städten die Magistrate, 
im Domanio die Domanial-Aemter, 
in der Ritterschaft die Besitzer der Rittergüter oder die von denselben 
zur Ausübung der Gutsobrigkeit speziell beauftragten Personen oder 
Patrimonial-Gerichte, für den Flecken Ludwigslust das dortige 
Gericht; 
in Mecklenburg-Strelitz: 
die Landesregierung, 
die Ortsobrigkeiten; 
in Frankfurt: 
die Stadt-Kanzlei, 
das Land-Verwaltungsamt. 
Die Bekanntmachung der in Homburg und Hamburg zur Ausstellung 
derartiger Bescheinigungen berufenen Behörden bleibt vorbehalten. In- 
zwischen sind hinsichtlich dortiger Angehörigen nur solche Bescheinigun- 
gen anzunehmen, welche von der Regierung zu Homburg bezüglich von 
dem Senate der freien Stadt Hamburg ausgestellt oder doch beglau- 
bigt sind. 
3) Im Königreiche Hannover sind jetzt die Landdrosteien und die Berg- 
bauptmannschaft zu Clausthal, im Großherzogthume Hessen die Kreis- 
ämter, im Großherzogthume Oldenburg die Regierungen zur Ausstellung
	        
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