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Die Rechnungsämter haben in den Fällen, wo der Jahresertrag eines
oder mehrer beschädigten, demselben Eigenthümer zustehenden Grundstücke nicht
besonders, sondern in Verbindung mit anderen dergleichen Objekten in der Ein-
kommen-Steuerrolle zur Einschätzung gebracht sind, die Größe dieses Ertrages
unter Zuziehung des betreffenden Gemeindevorstandes möglichst genau zu ermit-
teln und festzustellen und den Betrag des zu gewährenden Grundeinkommen-
Steuererlasses darnach zu ermitteln und festzustellen.
In gleicher Weise ist zum Behufe des Erlaßauswurfes auch wegen Ermitte-
lung und Feststellung des terminlichen Betrages der alten Landsteuer dann zu
verfahren, wenn einzelne Grundstücke Beschädigungen erlitten haben, die zu ge-
bundenen, nur summarisch besteuerten Gütern oder anderen derartigen Kom-
plexen gehören.
s. 12.
Die Kostenaufwände, welche durch die im F. 3 gedachten Lokfal-Expeditionen
an Diäten, Gebühren der Taxatoren und sonstigen baaren Auslagen entstehen,
werden mit Ausnahme des im F. 2 angedeuteten Falles nach Maßgabe der des-
halb in Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus den Mitteln der
Staatekasse bestritten und wie zeither mit den Erlassen zusammen verausgabt.
Gebühren der Gemeindevorstände, der Kataster-Führer und Feldgeschwornen
für die von denselben zum Zwecke der fraglichen Steuererlaß-Bewilligungen ge-
leisteten Arbeiten finden nicht Statt.
13.
Dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums bleibt vorbehalten,
den Rechnungsämtern weitere, etwa nöthige Vorschriften zur Ausführung der
gegenwärtigen Verordnung im Wege der Instruktion zu ertheilen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juni 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung
wegen der Stenererlasse bei Mißwachs,
Hagelschaden oder anderen Kalamitäten.