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Die Forderung einer Kaution von dem Steuereinnehmer bleibt lediglich
der Gemeinde überlassen, welche denselben zu vertreten hat.
Die Verpflichtung des von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmers nach
der beigefügten Eides-Rotul unter A, ingleichen dessen Diensteinweisung und &
die Uebergabe der Einnahme an denselben erfolgt — wenn gegen die Wahl —
und den Gewählten nichts Erhebliches zu erinnern ist — auf Anordnung des
Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums, als der obersten Dienstbe-
hörde des Steuereinnehmers, in der Regel durch das betreffende Rechnungsamt.
8. 5.
Der Gemeindevorstand ist mit Rücksicht auf die Vertretungspflicht des
Steuereinnehmers durch die Gemeinde befugt, von der Dienstverwaltung des
Steuereinnehmers Einsicht zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß dieselbe ge-
setzmäßig und ordnungsmäßig geführt wird und eine unstatthafte Anschwellung
von Resten nicht Statt findet.
8. 8.
Die vorgesetzten Dienstbehörden des Orts-Steuereinnehmers sind:
a) in erster Instanz das Rechnungsamt,
b) in höherer Instanz das Finanz-Departement Unseres Staats-Mini-
steriums.
Der Orts-Steuereinnehmer hat deren dienstlichen Anordnungen pünktlich
Folge zu leisten, und es sind diese Behörden befugt, ihn nöthigenfalls durch
Disziplinar-Maßregeln hierzu anzuhalten, auch sich von der Gesetzmäßigkeit
seiner Verwaltung und der Ordnung seiner Dienstführung durch anzuordnende
Revisionen und Kasse-Visitationen zu überzeugen.
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Zeigt sich ein von der Gemeinde ernannter Steuereinnehmer für dieses
Geschäft unfähig, läßt sich derselbe ungeachtet über ihn verhängter Disziplinar=
Strafen wiederholt Säumnisse und Unordnungen zu Schulden kommen, so hat
das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums die Gemeinde zur Ent-
lassung desselben und zur Wahl eines anderen tauglichen Mannes für dieses
Geschäft anzuhalten. Ebenso kann die sofortige interimistische Stellung eines
anderen Steuereinnehmers verlangt werden, wenn der im Dienste befindliche
wegen eines Vergehens oder Verbrechens in Untersuchung geräth. Erfolgt des-
sen Verurtheilung, so ist derselbe seines Amtes als Steuereinnehmer von der
Gemeinde definitiv zu entlassen.
So lange eine erledigte Orts-Steuereinnahme durch ordnungsmäßige
Wahl eines geeigneten Einnehmers von Seiten der Gemeinde nicht besetzt ist,
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