Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Die Forderung einer Kaution von dem Steuereinnehmer bleibt lediglich 
der Gemeinde überlassen, welche denselben zu vertreten hat. 
Die Verpflichtung des von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmers nach 
der beigefügten Eides-Rotul unter A, ingleichen dessen Diensteinweisung und & 
die Uebergabe der Einnahme an denselben erfolgt — wenn gegen die Wahl — 
und den Gewählten nichts Erhebliches zu erinnern ist — auf Anordnung des 
Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums, als der obersten Dienstbe- 
hörde des Steuereinnehmers, in der Regel durch das betreffende Rechnungsamt. 
8. 5. 
Der Gemeindevorstand ist mit Rücksicht auf die Vertretungspflicht des 
Steuereinnehmers durch die Gemeinde befugt, von der Dienstverwaltung des 
Steuereinnehmers Einsicht zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß dieselbe ge- 
setzmäßig und ordnungsmäßig geführt wird und eine unstatthafte Anschwellung 
von Resten nicht Statt findet. 
8. 8. 
Die vorgesetzten Dienstbehörden des Orts-Steuereinnehmers sind: 
a) in erster Instanz das Rechnungsamt, 
b) in höherer Instanz das Finanz-Departement Unseres Staats-Mini- 
steriums. 
Der Orts-Steuereinnehmer hat deren dienstlichen Anordnungen pünktlich 
Folge zu leisten, und es sind diese Behörden befugt, ihn nöthigenfalls durch 
Disziplinar-Maßregeln hierzu anzuhalten, auch sich von der Gesetzmäßigkeit 
seiner Verwaltung und der Ordnung seiner Dienstführung durch anzuordnende 
Revisionen und Kasse-Visitationen zu überzeugen. 
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Zeigt sich ein von der Gemeinde ernannter Steuereinnehmer für dieses 
Geschäft unfähig, läßt sich derselbe ungeachtet über ihn verhängter Disziplinar= 
Strafen wiederholt Säumnisse und Unordnungen zu Schulden kommen, so hat 
das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums die Gemeinde zur Ent- 
lassung desselben und zur Wahl eines anderen tauglichen Mannes für dieses 
Geschäft anzuhalten. Ebenso kann die sofortige interimistische Stellung eines 
anderen Steuereinnehmers verlangt werden, wenn der im Dienste befindliche 
wegen eines Vergehens oder Verbrechens in Untersuchung geräth. Erfolgt des- 
sen Verurtheilung, so ist derselbe seines Amtes als Steuereinnehmer von der 
Gemeinde definitiv zu entlassen. 
So lange eine erledigte Orts-Steuereinnahme durch ordnungsmäßige 
Wahl eines geeigneten Einnehmers von Seiten der Gemeinde nicht besetzt ist, 
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