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Die Wahl erfolgt auf drei Jahre und kann jeder Ausscheidende sofort wieder
gewählt werden. Die Bedingungen der Wählbarkeit sind dieselben, wie bei den
Verwaltungsraths-Mitgliedern (s. F. 23). Die Namen der Mitglieder sind
öffentlich bekannt zu machen.
#". 32.
Sicherheiteêleistung.
Der Direktor und dessen Stellvertreter haben Sicherheit zu leisten. Die
Eflimmung des Betrages bleibt dem Ermessen des Verwaltungsrathes über-
assen.
. 33.
Geschäftskreis.
Das Direktorium hat die Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maßgabe der
gegenwärtigen Statuten und etwa zu ertheilender besonderer IJnstruktionen zu
leiten, auszuführen und zu verwalten.
Es hat insbesondere:
a) die Gesellschaft nach Außen und gegen einzelne seiner Mitglieder, ins-
besondere auch in allen und jeden Rechtsangelegenheiten, aktiv und passiv
zu vertreten (s. jedoch §. 26 lit. k) und genügt zu seiner Legitimation
die im §. 31 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung;
b) das Unternehmen selbst auszuführen und bezüglich ausführen zu lassen;
) Verträge mit dritten Personen und Anstalten abzuschließen und zu voll-
ziehen, soweit sie nicht der Genehmigung des Verwaltungsrathes oder
der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind (s. §S.S. 20, 26);
d) dem Verwaltungsrathe alljährlich einen möglichst vollständigen Betriebs-
plan für das folgende Wirthschaftsjahr gegen Ende des Jahres vor-
zulegen;
e) die Hauptkasse und Hauptrechnung zu führen, dafern nicht über die
Führung der Hauptkasse von dem Verwaltungsrathe anderweite Bestim-
mung getroffen wird;