Uegierungs- Blaft
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. · Weimar. 24. Januar 18541.
Ministerial-Bekanutmachungen.
Nachdem das Königlich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten das nachstehende Reglement für den telegraphischen Verkehr
auf den Linien des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines vom 23.
Dezember vorigen Jahres erlassen hat, welches — unbeschadet der für das
Großherzogthum durch den Staatsvertrag vom 3. August 184 8 stipulirten Be-
fugnisse — auch für den, einen Theil des Großherzogthumes durchziebenden,
Königlich Preußischen Staats-Telegraphen Gültigkeit hat: so wird dieses Regle-
ment hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. Jannuar 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung A.
von Watzdorf.
Reglement
für
den telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch-
Oesterkeichschen Telegraphen-Vereines.
I. Bezeichnung der in den Vereinsstaaten im Betriebe stehenden
Telegraphen-Linien mit ihren Anschlüssen an das Ausland.
Begriff des Deutsch= Oesterreichschen Telegraphen Vereines.
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Um das Telegraphen-Justitut möglichst gemeinnützig zu machen und für
dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ist
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