Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Uegierungs- Blaft 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. · Weimar. 24. Januar 18541. 
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
Nachdem das Königlich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten das nachstehende Reglement für den telegraphischen Verkehr 
auf den Linien des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines vom 23. 
Dezember vorigen Jahres erlassen hat, welches — unbeschadet der für das 
Großherzogthum durch den Staatsvertrag vom 3. August 184 8 stipulirten Be- 
fugnisse — auch für den, einen Theil des Großherzogthumes durchziebenden, 
Königlich Preußischen Staats-Telegraphen Gültigkeit hat: so wird dieses Regle- 
ment hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. Jannuar 1854. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung A. 
von Watzdorf. 
Reglement 
für 
den telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch- 
Oesterkeichschen Telegraphen-Vereines. 
I. Bezeichnung der in den Vereinsstaaten im Betriebe stehenden 
Telegraphen-Linien mit ihren Anschlüssen an das Ausland. 
Begriff des Deutsch= Oesterreichschen Telegraphen Vereines. 
1 
Um das Telegraphen-Justitut möglichst gemeinnützig zu machen und für 
dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ist 
7