Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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mit derselben an ein Telegraphen-Büreau eingehen, unterliegen selbstver- 
ständlich den obigen Bestimmungen ebenfalls, wenn sie expreß bestellt 
werden sollen. 
8) Briefe, welche nach Orten des Bestellbezirkes der Aufgabe-Postanstalt 
selbst bestimmt sind, können zur expressen Bestellung nicht angenommen 
werden. 
9) Bei Expreß-Briefen leistet die Postanstalt für den Verlust, sowie für die 
verspätete Bestellung die für rekommandirte Briefe durch die Postord- 
nung festgesetzte Entschädigung. 
Bei Bestellung durch expresse Boten auf das Land tritt jene Haftpflicht 
nur dann ein, wenn der Postanstalt selbst oder einem verpflichteten Unter- 
gebenen derselben ein Verschulden dabei zur Last fällt. 
Weimar am 20. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
 
	        
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