Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es 
genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Ueber- 
setzung vorbehalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll, mit Rücksicht 
auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die 
Ausübung des ausschließlichen Rechtes der Uebersetzung, jeder Theil als ein 
besonderes Werk behandelt und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb 
dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, einregistrirt 
und niedergelegt werden. 
Artikel IV. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstel- 
lung dramatischer Werke und die Aufführung musikalischer Kompositionen in 
so weit anwendbar seyn, als die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser 
Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten oder 
aufgeführten dramatischen und musikalischen Werke Anwendung finden, oder 
finden sollen. 
Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug 
auf die Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu gewähren, muß eine solche 
Uebersetzung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung 
des Originals erscheinen. 
Es versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewährleistete Schutz 
nicht beabsichtigt wird, um angemessene Nachahmungen oder Bearbeitungen 
dramatischer Werke, je für die Bühne in Preußen oder in England, zu ver- 
hindern, sondern daß er lediglich unrechtmäßigen Uebersetzungen vorbeugen soll. 
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen 
Fällen von den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in Gemäßheit der in 
jedem derselben geltenden Gesetze, entschieden werden. 
Artikel V. 
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 1 des Vertrages vom 13. Mai 
1846 und des Artikel II des gegenwärtigen Zusatzvertrages sollen aus Zei- 
tungen oder periodischen Schriften, welche in einem der beiden Staaten erschei- 
nen, entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften des anderen 
Staates wieder abgedruckt oder übersetzt werden können, wenn nur die Quelle, 
aus welcher solche Artikel entnommen sind, angegeben wird.
	        
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