Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfas,ungs-Urkunde  f.  d.  Großhzgth.  Baden.  Vom  22.  August  1818.  5

unmittelbaren  Reichs  Ritterschaft  verliehen  worden  sind,
bilden  einen  Bestandtheil  der  Saats  Verfassung.

1  S.  24.  Die  Rechts  Verhältnisse  der  Staatsdiener  sind  in  der
Art,  wie  sie  das  Gesetz  vom  heutigen  festgestellt  hat,
durch  die  Verfassung  garantirt.  1

1  §5.  25.  Die  Institute  der  weltlichen  und  geistlichen  Wittwen-Casse
  und  der  Brand  Versicherung  sollen  in  ihrer  bisherigen
  Verfassung  fortbestehen,  und  unter  den  Schutz
der  Verfassung  gestellt  seyn.  #
Elste  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  X.  Das  Beamtengesetz

  v.  24.  Juli  1888  setzt  in  §&  147,  vgl.  §  150,  vom  1.  Januar
1890  an  außer  Kraft:  .

»1.die§§.24und25derVerfassungsurkunde.«

 

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III.

Ständeversammlung.  Rechte  und  Pflichten
der  Stände-Gliedert.

 

§.  26.  Die  Landstände  sind  in  zwey  Kammern  abgetheilt.
§.  27.  Die  Erste  Kammer  besteht:
1)  aus  den  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses,
2)  aus  den  Häuptern  der  Standesherrlichen  Familien,
#  3)  aus  dem  Landesbischoff  und  Einem  vom  Großherzog
Lebenslänglich  ernannten  protestantischen  Geistlichen
mit  dem  Range  eines  Prälaten,  #1
Zwölfte  Verfassungsände  ung.  S.  oben  S.  X.  Das  Gesetz
v.  24.  August  1904  ersetzt  die  Ziffer  3  durch  die  Worte:
3.  aus  dem  katholischen  Landesbischof
und  dem  Prälaten  der  evangelischen  Landesirche,

4)  aus  Acht  Abgeordneten  des  Grundherrlichen  Adels,
1  5)  aus  zwey  Abgrordneten  der  Landes  Universitäten,  #
1  6)  aus  den  vom  Großherzog,  ohne  Rücksicht  auf  Stand
und  Geburt,  zu  Mitgliedern  dieser  Kammer  ernannten
Personen.

1  Vgl.  die  Anlage  2:  Die  Ständeversammlung.  Unten  S.  101—150.