Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Andere  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  mehrerer  Vormünder  können
durch  den  zur  Berufung  Berechtigten  getroffen  werden.

G.  31.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Vermögensverwaltung
des  Vormundes  oder  des  bei  Verhinderung  desselben  eintretenden  Pflegers  ordnungsmäßig
  geführt  wird.  Er  hat  in  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Fällen
bei  Führun  er  Vormundschaft  mitzuwirken.

Er  hat  von  etwaigen  Pflchtwirrigkeiten  oder  der  eintretenden  Unfähigkeit
des  Vormundes  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.

§.  32.

Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  haftet  für  die  Sorgfalt,  welche
ein  ordentlicher  Hausvater  auf  seine  eigenen  Angelegenheiten  verwendet.

Die  Verantwortlichkeit  des  bestellten  Vormundes  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt
der  Bestellung.  ·

Der  Ehemann  einer  zum  Vormund  bestellten  Frau  haftet,  wenn  er  nicht
der  Vater  des  Mündels  ist,  für  die  vormundschaftliche  Verwaltung  als  Bürge.

Die  Einrede  der  Theilung  unter  mehreren  Verhafteten  ist  ausgeschlossen.

Die  bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  dem  Mündel  ein  persönliches
Vorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigern  des  Vormundes  zusteht,  bleiben  in  Kraft.

Ein  Pfandrecht  oder  ein  Titel  zum  Pfandrecht  an  dem  Vermögen  des
Vormundes  entsteht  durch  die  Vormundschaft  nicht.

K.  33.

Die  Vormundschaft  wird  in  der  Regel  unentgeltlich  geführt.

Auslagen  müssen  dem  Vormund  und  dem  Gegenvormund  aus  dem  Vermögen
  des  Mündels  erstattet  werden.

Hut  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  Dienste  geleistet,  welche  seinem
Gewerbe  oder  Beruf  angehören,  so  kann  er  die  Bezahlung  dieser  Dienste  aus
dem  Vermögen  des  Mündels  fordern.

g.  34.

Ein  Honorar  steht  dem  Vormund  nur  zu,  soweit  ihm  ein  solches  von
den  Erhassr  des  Mündels  oder  von  dem  Vormundschaftsgericht  zugebilligt
worden  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  darf  dem  Vormund  ein  Honorar  nach  Anbörung
  des  Gegenvormundes  und  nur  dann  zubilligen,  wenn  die  Vermögensverwaltung
  der  Vormundschaft  besonders  umschgreich  ist.

Dem  Gegenvormund  darf  das  Vormundschaftsgericht  ein  Honorar  nicht
zubilligen.
g.  35.

Von  dem  bei  Einleitung  der  Vormundschaft  vorhandenen  oder  später  dem
Mündel  zugefallenen  Vermögen  hat  der  Vormund  unter  Zuziehung  des  etwa
vorhandenen  Gegenvormundes  ein  genaues  und  vollständiges  Verzeichniß  aufzuneh-