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Meldet sich innerhalb dieser Frist Niemand, um Ansprüche an die ver-
mißten Aktien (Interims-Quittungen) zu machen, oder die Zinsen oder Divi-
denden davon zu erheben, worüber von der Kasse der Gesellschaft ein Zeugniß
auszustellen ist, so erklärt das Großherzogliche Stadtgericht dieselben für ver-
nichtet und ungültig und veröffentlicht diesen Beschluß in den Blättern der
Gesellschaft und der Verwaltungsrath fertigt an die Stelle der mortificirten
Aktien (Interims-Quittungen) andere Aktien (Interims-Quittungen) aus. Alle
durch dieses Verfahren erwachsenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Erbschnitt II.
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft.
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Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft wer-
den wahrgenommen und besorgt
a) durch die General-Versammlung der Aktionäre;
b) durch den Verwaltungsrath;
) durch die Direktion.
A. Von den General-Versammlungen.
8. 16.
Die General-Versammlung hat zu beschließen:
a) über die Emittirung der in Reserve behaltenen Aktien G. 4);
b) über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes G.S. 21 und 22);
c) über die §. 25 bestimmten Fälle;
d) über die Dechargirung des Verwaltungsrathes G. 26);
e) über die Abänderung oder Ergänzung des Statuts (KF. 37);
1) über alle Gegenstände, über welche der Verwaltungsrath, oder der
Regierungs-Kommissar (F. 36), oder Aktionäre (G. 20) den Beschluß
der General-Versammlung verlaugen;
g) über die Auflösung der Gesellschaft (S. 34).
Die General-Versammlung beschließt mit Ausnahme der Fälle §. S. 22,
34 und 37 nach einfacher Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse find für jeden
Aktionär verbindlich.