Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Meldet sich innerhalb dieser Frist Niemand, um Ansprüche an die ver- 
mißten Aktien (Interims-Quittungen) zu machen, oder die Zinsen oder Divi- 
denden davon zu erheben, worüber von der Kasse der Gesellschaft ein Zeugniß 
auszustellen ist, so erklärt das Großherzogliche Stadtgericht dieselben für ver- 
nichtet und ungültig und veröffentlicht diesen Beschluß in den Blättern der 
Gesellschaft und der Verwaltungsrath fertigt an die Stelle der mortificirten 
Aktien (Interims-Quittungen) andere Aktien (Interims-Quittungen) aus. Alle 
durch dieses Verfahren erwachsenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
  
Erbschnitt II. 
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. 
—*t*“- 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft wer- 
den wahrgenommen und besorgt 
a) durch die General-Versammlung der Aktionäre; 
b) durch den Verwaltungsrath; 
) durch die Direktion. 
A. Von den General-Versammlungen. 
8. 16. 
Die General-Versammlung hat zu beschließen: 
a) über die Emittirung der in Reserve behaltenen Aktien G. 4); 
b) über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes G.S. 21 und 22); 
c) über die §. 25 bestimmten Fälle; 
d) über die Dechargirung des Verwaltungsrathes G. 26); 
e) über die Abänderung oder Ergänzung des Statuts (KF. 37); 
1) über alle Gegenstände, über welche der Verwaltungsrath, oder der 
Regierungs-Kommissar (F. 36), oder Aktionäre (G. 20) den Beschluß 
der General-Versammlung verlaugen; 
g) über die Auflösung der Gesellschaft (S. 34). 
Die General-Versammlung beschließt mit Ausnahme der Fälle §. S. 22, 
34 und 37 nach einfacher Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse find für jeden 
Aktionär verbindlich.
	        
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