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16.
Dem Verwaltungsrathe wird das Recht vorbehalten, die Feststellung der
Präsenz-Liste und die Art der Legitimation der in den General-Versammlungen
erscheinenden Aktionäre durch ein Reglement näher zu bestimmen.
s. 17.
s Der Besitz von je zwei Aktien giebt in den General-Versammlungen Eine
timme.
Jeder stimmfähige Aktionär kann sich durch einen andern, von ihm mit
schriftlicher Vollmacht versehenen, stimm fähigen Aktionär vertreten lassen.
Bei einer Abstimmung kann Niemuand, er mag für sich oder zugleich als
Bevollmächtigter auftreten, im Ganzen mehr als zwanzig Stimmen ausüben.
Juristische Personen, Korporationen, Ehefrauen und bevormundete Personen
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, Handlungsgesellschaften und Handlungs-
Firma's durch ihre Prokura-Träger und Faktoren, selbst wenn diese Vertreter
und Prokura-Träger nicht Aktionäre seyn sollten, repräsentirt.
Das Recht zur Prüfung der Vollmachten steht nur dem Verwaltungs-=
rathe zu.
5. 18.
In den General-Versammlungen präsidirt der Vorsitzende des Verwaltungs-
rathes; derselbe eröffnet und schließt die Versammlung und hat bei Stimmen-=
gleichheit die entscheidende Stimme. Er bestimmt die Art der Abstimmung
und ernennt zwei Stimmzähler aus der Zahl der anwesenden Aktionäre.
In jeder General-Versammlung wird bei dem Anfange derselben ein Vice-
Präsident gewählt, welcher den Vorsitzenden in Behinderungsfällen, oder auf
den Antrag von zwei Drittel Stimmen der anwesenden Aktionäre vertritt.
s. 189.
Die Protokolle der General-Versammlungen müssen gerichtlich oder nota-
riell aufgenommen und vom Vorsitzenden, zweien Mitgliedern des Verwaltungs-
rathes und zwei von der General-Versammlung bestimmten Aktionären vollzo-
gen werden.
□—2
Am zweiten Montage des Monats Mai jedes Jahres, wenn aber dieser
Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, an dem darauf folgenden Werktage, findet
eine ordentliche General-Versammlung Statt, in welcher zugleich von dem Ver-
waltungsrathe Rechnung gelegt und Bericht über den Vermögenszustand der