22
higer Zahl und von den Mitgliedern der Thüringschen Eisenbahn-Direktion we-
nigstens vier Stimmberechtigte, mit Einschluß der Kommissare der hohen
Staatsregierungen von Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha, ihre Stim-
men abgegeben haben.
—
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Meiningen.
S
Der Verwaltungsrath entwirft nach seinem Zusammentritte eine Geschäfts-
ordnung, über deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat.
8. 46.
Der Verwaltungsrath leitet die Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt
seine eigenen, sowie die Beschlüsse der General-Versammlung in Ausführung,
ernennt die Beamten der Gesellschaft, welche
an)für die Kontrole der von der Thüringschen Eisenbahnverwaltung zu be-
wirkenden Buch= und Rechnungs-Führung der Gesellschaft,
b) für die Ueberwachung der Erfüllung des mit der Thüringschen Eisenbahn-
gesellschaft abgeschlossenen, dem Statute annektirten Vertrages und
c) für die Geschäftsführung des Verwaltungsrathes
anzustellen sind (vergleiche §. 51), bestimmt ihre Gehalte und etwaige Gratifi-
kationen, wahrt selbst durch seine Mitglieder und mit Hülfe der eben erwähnten
Beamten die Interessen der Gesellschaft gegen die Thüringsche Eisenbahnverwal-
tung bei der Rechnungsführung, Bauausführung, Betriebsverwaltung und Be-
schaffung der Materialien und Betriebsmittel und repräsentirt die Gesellschaft
in allen Verhältnissen nach Außen, insoweit der annektirte Vertrag mit der
Thüringschen Eisenbahngesellschaft dieser in der angegebenen Beziehung nicht be-
sondere Befugnisse einräumt, auf das Vollständigste, auch in solchen Fällen, wo
es sonst einer Spezial-Vollmacht bedarf. Insbesondere ist der Verwaltungsrath
ermächtigt, die Gesellschaft bei gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfand-
rechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken -Bücher und Lö-
schungen in denselben zu bewilligen, Grundstücke zu erwerben, Wiederveräuße-
rungen vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte zu erklären, Cessionen zu lei-
sten, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung
zu unterwerfen.