Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Der  Verwaltungsrath  kann  zur  Ausübung  seiner  Befuguisse  auch  Bevollmächtigte
  ernennen.

8.  A7.

Zur  Ausuͤbung  aller  dem  Verwaltungsrathe  nach  K.  46  zustehenden  Rechte
bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,
als  eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen  seiner  jedesmaligen
  Mitglieder.  Dieses  Attest  wird  auf  Grund  der  Ernennungsurkunde  und
der  Wahlverhandlungen  ausgefertigt.

Der  Nachweis,  daß  der  Verwaltungsrath  innerhalb  der  ihm  statutenmäßig
zustehenden  Befugnisse  handelt,  ist  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden
niemals  zu  führen  verpflichtet.  Derselbe  verbindet  durch  seine  Handlungen  die
Gesellschaft  gegen  Dritte  unbedingt.

8.  a8.

Zu  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Erklärungen,  insbesondere  Verträgen
  und  Vollmachten  ist  die  Unterschrift  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  erforderlich  und  ausreichend,  doch  muß  sich  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden
  oder  des  Stellvertreters  im  Vorsitze  darunter  befinden.  In  Betreff  der
Unterschrift  der  Aktien  oder  Quittungs-Bogen  und  der  Dividenden-Scheine
finden  jedoch  die  besonderen  Bestimmungen  der  §.S.  12  und  21  Anwendung.

6  0.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht
  und  sind  nur  für  jeden  der  Gesellschaft  aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen
zugefügten  Schaden  verantwortlich.

s.  B0.

Einzelnen  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  kann  für  ihre  Bemühungen
durch  den  Verwaltungsrath  unter  Genehmigung  der  drei  hohen  Regierungen  eine
Remuneration  ausgesetzt  werden.  Reisekosten  und  andere  Auslagen  (Diäten)
werden  sämmtlichen  Verwaltungsraths-Mitgliedern  aus  der  Gesellschaftskasse  nach
Maßgabe  eines  von  den  drei  hohen  Regierungen  zu  genehmigenden  Regulatives
erstattet.

D.  Von  den  Beamten  der  Gesellschafe.
8.  Bul.

Die  Beamten  der  Gesellschaft  werden  auf  Grund  des  Etats  theils  von
dem  Verwaltungsrathe  (F.S.  41  und  46)  unter  den  von  demselben  festzusetzenden