Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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ralien  in  dem  Grubenfelde  aufzusuchen,  zu  gewinnen  und  die  dazu  erforderlichen
  Vorrichtungen  zu  treffen.

Verleihungen  können  nicht  auf  Widerruf  gegeben  werden.

19.
Begrenzungsart  und  Größe  des  Grubenfeldes.

Die  Verleihung  des  Grubenfeldes  erfolgt  nach  Flächen,  welche  auf  der
Erdoberfläche  durch  bestimmte  Linien  begrenzt  werden.

Das  Grubenfeld  umfaßt  den  Raum,  welcher  senkrecht  unter  der  Verleihungsfläche
  liegt  und  sich  bis  in  die  äußerste  Tiefe  erstreckt.

Das  zum  Seifen  und  Raseneisensteingraben  verliehene  Grubenfeld  wird
in  der  Tiefe  durch  das  feste  Gestein  begrenzt.

Die  Größe,  Form  und  Begrenzung  des  Grubenfeldes  hängt,  soweit  das
Feld  frei  ist,  von  der  Wahl  des  Muthers  ab.

Die  Größe  des  Grubenfeldes  wird  in  Beziehung  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften
  im  vierten  Abschnitte  §.  72  und  im  achten  Abschnitte  §.  159  nach
Maßeinheiten  berechnet.  Eine  solche  Maßeinheit  wird  bei  Raseneisensteingräbereien
  zu  Einhunderttausend  Quadrat-Lachtern,  bei  Seifenwerken  zu  Zehentausend
  Quadrat-Lachtern  und  bei  allem  übrigen  Bergbaue  zu  Eintausend
Quadrat-Lachtern  angenommen.  Ausfallende  Theile  von  Maßeinheiten  werden
für  voll  gerechnet.

Jedes  verliehene  Grubenfeld  muß  ein  in  sich  zusammenhängendes  ununterbrochenes
  Feld  bilden.  Getrennt  liegende  Maßeinheiten,  welche  von  einem  und
demselben  Muther  begehrt  werden,  können  nicht  als  ein  Grubenfeld  zusammengerechnet
  werden,  sondern  es  ist  ein  jedes  als  ein  besonderes  Grubenfeld  zu  verleihen.

Halden  und  Wäschschlämme  können,  wenn  sie  nicht  von  dem  Inhaber
des  Grubenfeldes,  unter  dessen  Verleihungsfläche  sie  fallen,  kraft  seiner  Beleihung
  benutzt  werden,  mit  Bewilligung  desselben  besonders  verliehen  werden  und
zwar  nach  Maßeinheiten  von  Einhunderttausend  Quadrat-Lachtern,  in  der  Tiefe
begrenzt  durch  das  feste  Gestein.

8.  50.
Bezeichnung  der  Grenzen  der  Grubenfelder.

Die  Grenzen  des  Grubenfeldes  sind  bei  der  Verleihung  mit  Beziehung
auf  benachbarte,  ihrer  Lage  nach  unverrückbare  Punkte  dergestalt  zu  bezeichnen,
daß  dieselben  nach  dieser  Angabe  in  der  Natur  mit  Sicherheit  wiedergefunden
werden  können.