Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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129.  Gesetz,

die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1872
betreffend;

vom  12.  December  1871.

WN,  Johann,  von  GO  TT##  Gnaden  Khnig  von  Sachsen
20.  2.  26c.
haben  auf  Grund  des  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1851  betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (Seite  176  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1860)  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und
Abgaben  im  Jahre  1872  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Kammern  beschlossen  und
verordnen  hierdurch,  wie  folgt:
#11.  Im  Jahre  1872  sind  bis  zum  Eintritte  des  für  die  Finanzperiode  1872  zu

erlassenden  Finanzgesetzes  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  9  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer,

0)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  und  die

Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke,
S)  die  Stempelsteuer.

#&#2.  Die  Termine  für  die  Erhebung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  hat  Unser
Finanzministerium  festzustellen.

#3.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  worden  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig
fort.  Auch  bleiben  den  Staatscassen  die  ihnen  im  Jahre  1871  budgetmäßig  zugetheilten
übrigen  Einnahmequellen  noch  für  das  Jahr  1872  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  12.  December  1871.

Richard  Freiherr  von  Friesen.