Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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auf Verlangen alle in ihrem Besitze befindlichen Gewichte zur Ansicht und Ver— 
gleichung mit den Normal-Gewichten vorzulegen. 
8. 6. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §.S. 1, 2, 3 und 5 sind 
mit Geldstrafen bis zu fünf und zwanzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe zu ahnden. 
Haben Gewerbetreibende unrichtige, wenn auch gestempelte, Gewichte, z. B. 
unvollständige Einsatzgewichte, wissentlich bei ihrem Geschäftsbetriebe in An- 
wendung gebracht, so treten die Vorschrifte des Strafgesetzbuches (Art. 259) ein. 
Im Verkehre dürfen bei Abgewteurg von Gegenständen nach bestimmten 
Maßgrößen nur solche Hohl= oder Längen-Maße, welche mit dem Stempel 
einer inländischen Aichungsbehörde versehen sind, zur Anwendung gebracht werden. 
Bei dem Verkaufe von Gegenständen, deren Preis nach dem Gewichte 
bestimmt wird, ist den Gewerbetreibenden der Gebrauch von Hohlgemäßen an- 
statt gewisser Gewichtsgrößen verboten. Die hier und da üblichen besonderen 
Oelgemäße treten demgemäß vom 1. Juli d. J. an außer Geltung. 
Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieses Paragraphen sind nach F. 6 
mit Strafe zu belegen. 
8. B. 
Die Vorschriften der F.S. 2, 5, 6 sind analog auch auf Gewerbetreibende, 
welche Hohl= oder Längen-Maße führen, in Anwendung zu bringen. 
8. 9. 
Die Polizei-Behörden haben bei den betheiligten Gewerbetreibenden (F.S. 2, 8) 
öfters Revisionen der von denselben geführten und besessenen Gewichte und 
Maße eintreten zu lassen und dabei für die gehörige Handhabung der in der 
gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften zu sorgen. 
Weimar am 24. Februar 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekauntmachung. 
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel findet sich das unterzeichnete 
Staats-Ministerium in Betreff der Verordnung der vormaligen Großherzoglichen 
Landes-Direktion vom 19. Juni 1834 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1834, 
S. 43), durch welche dem berittenen Steueraufsichts-Personal die 
Befugniß ertheilt worden ist, in Dienstverrichtungen auch auf Fußsteigen und
	        
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