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Artikel 9.
Begleitbriefe.
Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise ein Zoll-Loth oder darüber schwer, so
wird er für das ganze Gewicht mit dem Brief-Porto (ohne Zuschlag) belegt
und dasselbe zur Gesammteinnahme gezogen.
Gehören mehre Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wird für jedes
Stück das Gewicht= und eventuell das Werth Porto besonders berechnet.
Artikel 10.
Fahrpostverkehr mit fremden Ländern.
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutsch -österreichischen Post-
vereine nicht gehörenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sen-
dung unmittelbar vom Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und
dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland
ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen.
Fahrpost-Sendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen
einer Grenz-Postverwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht
zu den Vereinssendungen.
Artikel 11.
Vertheilung der Porto-Einnahme.
Die Gesammt-Porto-Einnahme aus dem internationalen Vereins-Fahrpost-
verkehr, mit Ausnahme der Gebühren für Vorschüsse und baare Einzahlungen,
wird unter sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpost-Wesen
besitzen, vertheilt.
Behufs der Ermittelung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an
der Gesammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfer-
nungsstrecken das Porto für sämmtliche in den Karten eingetragene porto-
pflichtige Fahrpost-Sendungen für den Zeitraum vom 1. November 1856 bis
ult. Oktober 1857 einschließlich nach dem vorstehenden Tarife, jedoch für jedes
Gebiet abgesondert, berechnet.
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet sollen die direkten
Entfernungen vom Abgangsorte bis zur Grenzausgangs-Postanstalt und von
der Grenzeingangs-Postanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sen-
dungen von der Grenzeingangs-Postanstalt bis zur Postanstalt an der Aus-
gangsgrenze) angesehen werden.