Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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S.  7.
Menage.
Bis  zum  Eintritt  in  die  Kriegsschule  haben  die  Offizierszöglinge  zweiter  Classe  in  der
Menage  des  Regiments  zu  essen.

 

5  .  8.

Haushalt.
Die  Off  zierszozlinge  find  in  Beziehung  auf  ihren  Besitzstand  und  Oekonomie  von  ihren
Compag  danten  strenge  zu  controliren;  besonders  sind  dieselben  anzuhalten,  Inventarien

  über  ihren  Besitzstand,  sowie  Journale  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  zu
führen.
8.  9.
Schuldenmachen.

Das  Schuldenmachen  ist  auf  das  strengste  zu  bestrafen,  und  es  soll  nach  Umständen  der
Antrag  auf  das  Streichen  des  Betreffenden  aus  der  Liste  der  Offizierszöglinge  gestellt  werden.
S.  10.

Oeffentlicher  Verkehr.

Ein  besonderes  Augenmerk  ist  darauf  zu  richten,  daß  die  Offizierszöglinge  nur  anständige
  Orte  und  Gesellschaften  besuchen  (namentlich  von  Offizieren),  sich  überhaupt  in  jeder
Beziehung  gesittet  und  ihrem  Berufe  gemäß  betragen.

S.  11.
Controle  des  Aufenthalts  der  Offizierszöglinge  außerhalb  der  Kaserne.

Die  Offizierszöglinge  in  den  genannten  Beziehungen  zu  kontroliren  sind  sämmtliche  Offiziere
  des  Regiments  verpflichtet  und  befugt.

Wirthshäuser  sollen  dieselben  nicht  vor  Abends  6  Uhr  besuchen.

S.  12.
Ausgehen  nach  dem  Abendverlesen.

Nach  dem  Abendverlesen  sollen  die  Offizierszöglinge  zweiter  Classe  die  Kaserne  nicht
mehr  verlassen  dürfen,  es  wäre  denn,  daß  sie  bei  besondern  Veranlassungen  Erlaubniß  hiezu
erhalten  würden.

8.  13.
Urlaub.
Urlaub  außerhalb  der  Garnison  ist  den  Offizierszöglingen  so  selten  als  möglich  zu  geben.