Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§.  87.

Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln,  sowie  die  Festsetzung  von  Strafen
gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  in  der  Hauptverhandlung  ausbleiben
oder  ihre  Aussage  oder  deren  Beeidigung  verweigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  dieselben  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung
eines  solchen  ihren  Aufenthalt  haben.

§.  88.

Die  Aussage  eines  außerhalb  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen
oder  Sachverständigen,  dessen  Vernehmung  nicht  in  der  Hauptverhandlung  erfolgen
  muß,  ist,  sofern  es  die  Staatsanwaltschaft  oder  der  Angeklagte  beantragt
oder  das  Ehrengericht  es  für  erforderlich  erachtet,  zu  verlesen.

§.  89.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  ist  das  Oberlandesgericht  zuständig.

§. 90

Gegen  die  Urtheile  des  Ehrengerichts  ist  die  Berufung  an  den  Ehrengerichtshof
  zulässig.

Der  Ehrengerichtshof  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts  als
Vorsitzenden,  drei  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  und  drei  Mitgliedern  der  Anwaltskammer
  bei  dem  Reichsgerichte.

Die  Mitglieder  des  Reichsgerichts  werden  nach  den  Vorschriften  der  §§.  62,
63,  133  des  Gerichtsverfassungsgesetz    bestimmt.  Die  Mitglieder  der  Anwaltskammer
  werden  vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  auf  die  Dauer  desselben  von
der  Anwaltskammer  gewählt.

In  gleicher  Weise  werden  drei  Stellvertreter  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts
  und  zwei  Stellvertreter  der  Mitglieder  der  Anwaltskammer  bestimmt.

Auf  die  Vertretung  des  Präsidenten  findet  die  Vorschrift  des  §.  65  Abs.  2
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  91.

Auf  das  Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz  und  in  der  Berufungsinstanz
finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  und  der  §§.  82,  83  Abs.  1,
§§.  84,  86  bis  88  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  92.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  von  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Oberlandesgerichte,  in  der  Berufungsinstanz  von  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Reichsgerichte  wahrgenommen.

Reichs-Gesetzbl.  1878.  38