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a) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf ½ Thaler vom Zentner;
b) für alle weiß gemachte, ungefärbte Seide und Floret-Seide von 8 Thalern
auf ½. Thaler vom Zentner;
JD) für gefärbte, gezwirnte Seide und Floret-Seide, sowie für Garn aus
Baumwolle und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zentner.
Artikel II.
Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen
Ursprungs bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze
zuzulassen:
bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Francs vom
in Fässern: Hectolitre;
« von 22. Grad und darunter zu 5 Francs 50
C. vom Hectolitre;
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 Litre und darunter.
Zugleich leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zgollver-
einsländischen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in
keinem Falle andere oder höhere Octroi oder Konsumtions-Abgaben auferlegt wer-
den, als diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt
werden.
Artikel III.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Januar 1860 in Wirksamkeit tre-
ten; sie soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845
und der Additional-Konvention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang
sie fortan bildet.
Artikel IV.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikationen sollen so-
bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueber-
einkunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
So geschehen in Berlin in doppeltem Original den 28. Oktober 1859.
Gez.) Schleinitz. Gez.) Launay.