Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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a) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf ½ Thaler vom Zentner; 
b) für alle weiß gemachte, ungefärbte Seide und Floret-Seide von 8 Thalern 
auf ½. Thaler vom Zentner; 
JD) für gefärbte, gezwirnte Seide und Floret-Seide, sowie für Garn aus 
Baumwolle und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zentner. 
Artikel II. 
Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen 
Ursprungs bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze 
zuzulassen: 
bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Francs vom 
in Fässern: Hectolitre; 
« von 22. Grad und darunter zu 5 Francs 50 
C. vom Hectolitre; 
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 Litre und darunter. 
Zugleich leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zgollver- 
einsländischen Spriten und Branntweinen Seitens der Gemeindeverwaltungen in 
keinem Falle andere oder höhere Octroi oder Konsumtions-Abgaben auferlegt wer- 
den, als diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt 
werden. 
Artikel III. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Januar 1860 in Wirksamkeit tre- 
ten; sie soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 
und der Additional-Konvention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang 
sie fortan bildet. 
Artikel IV. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikationen sollen so- 
bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueber- 
einkunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
So geschehen in Berlin in doppeltem Original den 28. Oktober 1859. 
Gez.) Schleinitz. Gez.) Launay.
	        
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