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Die in ganzen Truppentheilen oder doch unter der Führung von Offizieren mar-
schirenden Königlich Preußischen Truppen werden auf den Großherzoglichen Etapen
die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Stallgelder, Vorspann= und
Boten-Löhne und sonst empfangene Leistungen sofort baar vergüten. Die Zahlun-
gen für die im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach empfangenen Leistun-
gen werden in der Regel an die Etapen-Kommissare (die betreffenden Beamten
der Bezirks-Direktionen) und nur in den Fällen, wo der kommandirende Offzier
in einem anderen Orte einquartiert seyn sollte, an den dortigen Gemeindevor-
stand, unter Ertheilung von Bescheinigungen der gewährten Prästationen geleistet.
B. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung der Militär-Arrestaten.
Die Verpflegung der Militär-Arrestaten wird in demselben Betrage vergütet,
welcher vorstehend unter III A der gegenwirtigen Uebereinkunft für die Verpfle-
gung der durchziehenden Militärs überhaupt festgesetzt worden ist.
Die Eskortirung wird mit fünf Silbergroschen auf die Meile für jeden
Eskortirenden, sey dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt.
Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedes Mal von den Königlich
Preußischen Behörden unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß es den Groß-
herzoglich Sachsen-Weimarischen Behörden überlassen bleibe, die Eskorte in einzel-
nen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken.
In Etapen-Plätzen, wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Bewachung
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet.
Dagegen wird an denjenigen Etapen-Orten, die keine Garnison haben, und
in den Fällen, wo alldort kein entbehrlicher, leerer und gut verwahrter Raum mehr
vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokal unvermeidlich
ist, Königlich Preußischer Seits eine Entschädigung von sieben und einem hal-
ben Silbergroschen für jeden Wächter bezahlt.
Auf allen Etapen-Plätzen ohne Ausnahme aber wird die Heitzung und Be-
leuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Preußischen Militär-Arre-
staten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschieht, für jede
Naccht in den sechs Wintermonaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs
Sommermonaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet.
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