Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Die in ganzen Truppentheilen oder doch unter der Führung von Offizieren mar- 
schirenden Königlich Preußischen Truppen werden auf den Großherzoglichen Etapen 
die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Stallgelder, Vorspann= und 
Boten-Löhne und sonst empfangene Leistungen sofort baar vergüten. Die Zahlun- 
gen für die im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach empfangenen Leistun- 
gen werden in der Regel an die Etapen-Kommissare (die betreffenden Beamten 
der Bezirks-Direktionen) und nur in den Fällen, wo der kommandirende Offzier 
in einem anderen Orte einquartiert seyn sollte, an den dortigen Gemeindevor- 
stand, unter Ertheilung von Bescheinigungen der gewährten Prästationen geleistet. 
B. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung der Militär-Arrestaten. 
Die Verpflegung der Militär-Arrestaten wird in demselben Betrage vergütet, 
welcher vorstehend unter III A der gegenwirtigen Uebereinkunft für die Verpfle- 
gung der durchziehenden Militärs überhaupt festgesetzt worden ist. 
Die Eskortirung wird mit fünf Silbergroschen auf die Meile für jeden 
Eskortirenden, sey dieser nun zu Fuß oder zu Pferde, bezahlt. 
Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedes Mal von den Königlich 
Preußischen Behörden unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß es den Groß- 
herzoglich Sachsen-Weimarischen Behörden überlassen bleibe, die Eskorte in einzel- 
nen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken. 
In Etapen-Plätzen, wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Bewachung 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet. 
Dagegen wird an denjenigen Etapen-Orten, die keine Garnison haben, und 
in den Fällen, wo alldort kein entbehrlicher, leerer und gut verwahrter Raum mehr 
vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokal unvermeidlich 
ist, Königlich Preußischer Seits eine Entschädigung von sieben und einem hal- 
ben Silbergroschen für jeden Wächter bezahlt. 
Auf allen Etapen-Plätzen ohne Ausnahme aber wird die Heitzung und Be- 
leuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Preußischen Militär-Arre- 
staten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschieht, für jede 
Naccht in den sechs Wintermonaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs 
Sommermonaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet. 
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