Ertract
Nro.
Ertrack
Nro.
Daß nicht mehr zu erheben
gewesen sen:
I. Amts-Substitut.
179
Einnahm-Geld
von Zehend-Verleihungen.
Von Koͤnigl. — Commun- oder Stiftungs- Zehend-- Bestand-Fruͤchten
ist je von 10 Scheffeln ·
——-—:«3kr.-——-einzuziehen.
E
Nach angeschlossenem Auszug aus dem Zehend-Verleihungs=Protocoll
der Zehend-Beamtung N. J. ist der hiesige Zehende um
2
93 2
— —
Frucht, nach rauem
an N. N. verliehen worden, derselbe hat daher nach obigem Ansaz
zu bezalen gehabt
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m
8um ma
. Einnahm-Geld
von Erbschaften oder Vermaͤchtnissen, die an Seiten—
verwandte vom zten Grad oder von entferntern Graden
der Bl tsfundschaft, oder auf blos verschwägerte oder
ganz fremde Personen fallen.
Je von loo fl. soll mit alleiniger Ausnahme der Legate ad
Plas causas
Ein Gulden 1
eingezogen werden. »
Nach anliegenden Auszügen aus den Erbs-Ingentarien nach-
ab
folgender Personen ist dieß Jahr gefallen, und zwar von weil. N. M.
fl. hinterlassenen Vermögens àl fl.
2 r i
Summa
4
4
4
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