Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Ertract
Nro.

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Nro.
Daß  nicht  mehr  zu  erheben
gewesen  sen:
I.  Amts-Substitut.

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Einnahm-Geld
von  Zehend-Verleihungen.

Von  Koͤnigl.  —  Commun-  oder  Stiftungs-  Zehend--  Bestand-Fruͤchten

  ist  je  von  10  Scheffeln  ·
——-—:«3kr.-——-einzuziehen.

  E

Nach  angeschlossenem  Auszug  aus  dem  Zehend-Verleihungs=Protocoll

  der  Zehend-Beamtung  N.  J.  ist  der  hiesige  Zehende  um

2
93  2
—  —

Frucht,  nach  rauem

 

an  N.  N.  verliehen  worden,  derselbe  hat  daher  nach  obigem  Ansaz
  zu  bezalen  gehabt

*i  *i  7*  7  *  4

m

8um  ma

 

.  Einnahm-Geld

von  Erbschaften  oder  Vermaͤchtnissen,  die  an  Seiten—
verwandte  vom  zten  Grad  oder  von  entferntern  Graden
der  Bl  tsfundschaft,  oder  auf  blos  verschwägerte  oder
ganz  fremde  Personen  fallen.

Je  von  loo  fl.  soll  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Legate  ad

Plas  causas

Ein  Gulden  1

eingezogen  werden.  »
Nach  anliegenden  Auszügen  aus  den  Erbs-Ingentarien  nach- 



ab

folgender  Personen  ist  dieß  Jahr  gefallen,  und  zwar  von  weil.  N.  M.

fl.  hinterlassenen  Vermögens  àl  fl.

2  r  i

Summa

4
4
4

 

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