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Impf-Gesetz. Ausführungs-Gesetze.
munal-Verwaltung mit Geschäften der allgemeinen Landes-Verwaltuug befasst
sind. Die Staats-Regierung ist bei ihrer Vorlage davon ausgegangen,
dass eine Uebertragung des Impfweseus an die Organe der Selbst-Verwaltung
jetzt nicht an der Zeit sei, theils, weil es an einer einheitlichen
Kreis-Verfassung noch fehlt, theils aber, weil selbst in denjenigen Provinzen,
wo die Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872 gilt, die Betheiligung der
Kreise an den Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege nur eine
schr eingeschränkte ist und insbesondere auclı den Kreisen keinen Anlass
bieten kann, sich für diesen Zweig der Verwaltung eigene technische
Organe zu halten. Auch die Kommission gehe nicht so weit, die Ueberweisnng
des ganzen Impfwesens an die Kreise vorzuschlagen, aber gerade
hier zeigt sich die schwache Seite der Kommissions-Vorschläge. Die Abgrenzung
der Impf-Bezirkce und die Anstellung der Impf-Aerzte ist ein Attribut
der Aufsicht über das Impfwesen. Die Kommission will diese Funktion,
Abgrenzung der Impf-Bezirke und Anstellung der Impf-Aerzte, den Kreisen
überweisen, die sonstige Aufsicht über das Impfwesen aber den Regiminal-Behörden
überlassen. Damit ist eine Theilung der Aufsicht und folgeweise
eine Theilung der Verantwortlichkeit gesetzt. Eine solche Organisation
hat aber ihre sehr bedenklichen Seiten. Zunächst bringt sie es mit
sich, dass, wenn irgendwo Versäumnisse oder Missgriffe vorkommen, jeder
Tbeil bemüht ist, die Verantwortlichkeit für dieselben von sich ab- und
dem andern Theile zuzuschieben. Sodann aber bringt sie eine Unklarbeit
in die Verhältnisse der Impf-Aerzte.. Werden die Impf-Aerzte von den
Kreisen angestellt, so liegt das Missverständniss ausserordentlich nahe,
als wären die Impf-Aerzte Kreis-Beamte. Die Meinung der Kommission
ist das nicht gewesen, denn der Bericht erklärt auf Seite 3 für selbstverständlich,
dass das Aufsichtsrecht der Staats-Behörde vorbehalten bleibt.
Aber in der Praxis wird es an Versuchen nicht fehlen, die von den Kreisen
angestellten Impf-Aerzte als Kreis-Beamte zu qualifiziren, dereu Geschäftsführung
nach $. 134 der Kreis-Ordnung lediglich der Leitung und Aufsicht
des Kreis-Ausschusses unterliegen. Das wäre aber unvereinbar mit
der den Staats-Behörden obliegenden Verantwortlichkeit für die prompte
Ausführung des Reichs-Gesetzes. Bisher ist das Impfwesen von dem Landrath
und dem Kreis-Physikus geleitet, von der Regierung beaufsichtigt
worden. Obgleich wir im grössten Theile der Monarchie einen direkten
Impfzwang bisher nicht hatten, sind dennoch die reellen Resultate
auf diesem Gebiete sehr erfreuliche gewesen. Nur beispielsweise angeführt,
dass nach einem kürzlich eingegangenen Berichte im Regierungs-Bezirke
Posen während des Jahres 1374 die Zahl der Impfpflichtigen
40,498 betragen hat, und hiervon sind mit Erfolg geimpft worden 38,358.
Aehnlich liegen die Verhältnisse in den übrigen Verwaltungs-Bezirken.
Solche Erfolge berechtigen die Staats-Regierung zu dem Vertrauen, dass
die Beibehaltungen der bisherigen Einrichtungen auch die Ausführung des
Reichs-Impf-Gesetzes vollständig sichern. Ob aber ein Gleiches der Fall
sein werde, wenn eine Theilung der Aufsicht und der Verantwortlichkeit
eintritt, das ist mindestens sehr zweifelhaft. Aus diesen Gründen kann
die Staats-Regierung nur wünschen, dass das zu erlassende Gesetz sich
auf die Bereitstellung der Kosten beschränke. Dagegen die Frage, inwieweit
die Organe der Selbst-Verwaltung an dem Impfwesen zu betheiligen
seien, der weiteren Entwickelung des Prinzips der Selbst- Verwaltung
vorbehalten werde.“
Gegen diese Auffassung, dass die Impf-Angelegenheit als allgemeine
Landes-Angelegenheit von der Staats-Regierung nieht aus der
Hand gegeben werden könne, erwiderte ein Redner des Herrenhauses,
dass sehon in der Kreis-Ordnung dem Kreis-Aussehuss eine grosse Anzahl
soleher Landes - Angelegenheiten übertragen sei. Endlieh wieder-