Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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dungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behörden sind im Postvereins- 
Verkehre portopflichtig. 
2) Alle Geld= und sonstige Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereins- 
Postbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vor- 
kommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt ver- 
schlossen, und als Postdienstsache und mit dem Namen der absendenden 
Stelle bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt. 
3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwi- 
schen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener, Verträge vollstän- 
dig portofrei von dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungs-Orte zu beför- 
dern sind, bleiben auch ferner portofrei. 
4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regenten= Familien 
der Post-Vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, 
verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. 
5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sind im Postvereins-Verkehre vom Ab- 
gangs= bis zum Bestimmungs-Orte portopflichtig. 
Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu 
Bundeszwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts ist bis 
zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlrn. 
einschließlich die Hälfte des treffenden Gewicht= und Werth-Porto, jedoch mit Be- 
schränkung der ermäßigten Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen. 
Vertheilung der Porto-Einnahme. 
Art. 69. 
Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem Vereins-Fahrpostverkehre wird un- 
ter sämmtliche Bereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, 
vertheilt. Die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören zur 
gemeinschaftlichen Einnahme erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu ermit- 
telte Procent-Antheile in Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die 
Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden Postanstalt, die Gebühr für 
baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsortes bezogen. 
Zur Ermittelung des Antheiles der einzelnen Verwaltungen an der Gesammt- 
einnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das 
Porto für sämmtliche in den Karten vom 6., 1 1., 16., 21., 26. und letzten Tage 
der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen 
nach dem zur Zeit des Zusammentrittes der Taxirungs-Kommission (Art. 70) 
gültigen Vereinsfahrpost-Tarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet. 
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