Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentrittes, der Sitz, die 
Leitung, Geschäftsführung u. s. w. der Kommission wird von den Vereinsverwal- 
tungen durch besondere Verabredung festgesetzt. 
Tranftt-Verhältnisse. 
Art. 71. 
Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Porto-Antheile für Trau- 
sit = Leistungen bleiben auch bei künftigen Ermittelungen die Verhältnisse vor dem 
1. Juli 1858, wie solche bereits bei Ermittelung der jetzt geltenden Procent-Sätze 
berücksichtigt worden sind, unter nachfolgenden Bestimmungen maßgebend? 
1) Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transit ohne 
Bezug von Transit-Porto oder Transit-Vergütung Statt gefunden hat, bleiben 
bei Ermittelung der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht. 
2) Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transit-Porto nach 
Maßgabe des Vereins-Tarifes bezogen und erhoben wurde, kommen bei der Taxi- 
rung behufs Ermittelung des Procent-Satzes nach ihrer Länge in direkter Entfer- 
nung auch künftig zu Gunsten der betreffenden transitleistenden Verwaltungen in 
Berechnung. 
3) Für solche Strecken, auf denen Statt des vollen Transit-Porto nur eine 
bestimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, 
ist der Taxirung für die Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zum 
Grunde zu legen. · 
4) Für diejenigen Fälle, in welchen für den Transit Abfindungssummen, 
Pauschal-Vergütungen 2c. gezahlt worden sind, wird festgesetzt, 
a. daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, Pau- 
schal-Vergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalen Transit- 
Porto nachweisbar zum Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung 
zum Zwecke der Procentsatz-Ermittelung maßgebend ist, 
daß hingegen 
b. da, wo für die Abfindungssummen, Pauschal-Vergütungen u. s. w. eine 
solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten 
für die auf der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpostsendungen das 
normale Transit-Porto zu notiren und auf Grund dieser Notizen bezüglich 
ihrer Vergleichung mit der stipulirten Abfindungssumme oder Pauschal-Ver- 
gütung die entsprechende Quote des normalen Transit-Porto zu ermitteln ist. 
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine 
Verständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffenden Transit -Strecken
	        
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