Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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betheiligten  Postverwaltungen  festzustellen  und  mit  einer  sachgemäßen  Ausführung
der  Taxirungs-Kommission  zum  Behufe  der  Procentsatz-Ermittelung  mitzutheilen.

5)  Wo  in  Absicht  auf  die  Tranfit-Verhältnisse  das  Gebiet  einer  Vereinsverwaltung
  ganz  oder  theilweise  dem  Gebiete  einer  anderen  Vereinsverwaltung  zugerechnet
  wurde,  bleibt,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  6  gedachten  besonderen  Fälle,
auch  künftig  dieses  Verhältniß  bestehen,  so  daß  demnach  die  letztere  Verwaltung  das
Porto  für  diejenigen  Strecken  eines  fremden  Bezirkes,  welche  ihr  bisher  schon  zugerechnet
  wurden,  bezieht,  wogegen  sie,  nach  wie  vor,  an  die  betreffende  andere
Verwaltung  die  bisherige  Vergütung  zu  zahlen  hat.

6)  Glanbt  eine  Vereinsverwaltung,  abweichend  von  den  vorstehenden  Bestimmungen,
  an  eine  andere  Verwaltung  für  die  Durchführung  von  Vereinssendungen
höhere  Anforderungen  stellen  zu  können,  so  bleibt  die  Verständigung  hierüber  den
betheiligten  Verwaltungen  überlassen,  ohne  daß  dadurch  ein  Einfluß  auf  eine  veränderte
  Procent-Berechnung  geübt  wird.

7)  Neue  Transit-Strecken,  welche  seit  dem  1.  Juli  1858  zur  Benutzung
gelangt  sind,  werden  nur  dann  in  Berechnung  gezogen,  wenn  an  einem  Punkte  derselben
  die  Annahme  oder  Abgabe  von  Postgegenständen  Statt  findet.

Die  Berechnung  erfolgt  alsdann  bei  der  jeweiligen  Procentsatz-Ermittelung  in
der  Weise,  daß  für  Transit-Strecken  bis  zu  einer  Länge  von  zwei  Meilen  einschließlich
  die  Hälfte  des  ersten  Progressions=  Satzes  bezüglich  des  Minimal=  oder
Werth-Porto-Satzes,  und  für  Transit-Strecken  von  mehr  als  zwei  Meilen  das
volle  Porto  in  Ansatz  zu  kommen  hat,  insofern  nicht  besondere  Vertragsverhältnisse
eine  solche  Berechnung  beschränken  oder  ausschließen.

8)  Werden  die  Transport-Strecken  eines  Postbezirkes  durch  zwischenliegendes
  fremdes  Vereinsgebiet  unterbrochen,  so  hat  bei  der  Taxirung  behufs  der  Procentsatz-Ermittelung
  eine  Zusammenrechnung  der  einzelnen  solchergestalt  unterbrochenen
  Transport-Strecken  Statt  zu  finden,  insofern  nicht  das  zwischenliegende  Gebiet
  in  Absicht  auf  den  Transit  dem  Gebiete  zugerechnet  wird,  dem  die  getrennten
Transport-Strecken  angehören.

9)  Der  interne  Transit,  d.  h.  die  Beförderung  von  internen  Sendungen  zwischen
  verschiedenen  Theilen  eines  und  desselben  Postbezirkes  im  Transit  durch  fremdes
  zwischenliegendes  Vereinsgebiet,  wird  durch  die  Festsetzungen  über  das  Vereins-Fahrpostwesen
  in  keiner  Weise  berührt,  vielmehr  bleiben  die  betreffenden  Verträge,
soweit  sie  sich  auf  den  internen  Transit  erstrecken,  unverändert  in  Kraft.

Das  Porto  für  dergleichen  interne  Sendungen,  welche  durch  fremdes  Vereinsgebiet
  transitiren,  gelangt  nicht  zur  gemeinschaftlichen  Vertheilung.  Alle  diesen  internen
  Transit,  sowie  den  etwa  damit  verbundenen  Transit  von  Vereinssendungen