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betheiligten Postverwaltungen festzustellen und mit einer sachgemäßen Ausführung
der Taxirungs-Kommission zum Behufe der Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen.
5) Wo in Absicht auf die Tranfit-Verhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung
ganz oder theilweise dem Gebiete einer anderen Vereinsverwaltung zugerechnet
wurde, bleibt, mit Ausnahme der unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle,
auch künftig dieses Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das
Porto für diejenigen Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet
wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende andere
Verwaltung die bisherige Vergütung zu zahlen hat.
6) Glanbt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen,
an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen
höhere Anforderungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den
betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte
Procent-Berechnung geübt wird.
7) Neue Transit-Strecken, welche seit dem 1. Juli 1858 zur Benutzung
gelangt sind, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben
die Annahme oder Abgabe von Postgegenständen Statt findet.
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatz-Ermittelung in
der Weise, daß für Transit-Strecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich
die Hälfte des ersten Progressions= Satzes bezüglich des Minimal= oder
Werth-Porto-Satzes, und für Transit-Strecken von mehr als zwei Meilen das
volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insofern nicht besondere Vertragsverhältnisse
eine solche Berechnung beschränken oder ausschließen.
8) Werden die Transport-Strecken eines Postbezirkes durch zwischenliegendes
fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Procentsatz-Ermittelung
eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen
Transport-Strecken Statt zu finden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet
in Absicht auf den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten
Transport-Strecken angehören.
9) Der interne Transit, d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen
verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirkes im Transit durch fremdes
zwischenliegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereins-Fahrpostwesen
in keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge,
soweit sie sich auf den internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft.
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet
transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen
Transit, sowie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen