Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

70 
Gesammt-Ministerium beschlossen worden, dergleichen Personen thunlichst nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses und mit dem Rechte zu konzessioniren, in den vorkommenden 
bezüglichen Fällen in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 93 der Medizinal- 
Ordnung vom 1. Juli 1858, die Gebühren der Viehverschneider betreffend, liqui- 
diren zu dürfen. 
Es sollen sich diese Konzessionen auf die Verrichtung von Blutentziehungen 
mittelst des Aderlassens, Sarificirens oder Ansetzens von Blutegeln, auf die Anle- 
gung von Fontanellen, auf das Einziehen von Eiterbändern und auf die Beibrin- 
gung von Klystieren beschränken und soll die gewerbsmäßige Ausübung dieser Ver- 
richtungen bei Vermeidung der im Artikel 247 des Strafgesetzbuches geordneten 
Strafen nur in solchen Fällen gestattet sepn, wo ein approbirter Thierarzt eine 
der genannten Operationen mit Genehmigung des Besitzers des bezüglichen Thieres 
anordnet oder der Besitzer dieselbe sonst verlangt hat. 
Bewerber um eine derartige Konzession, als welche namentlich auch Land- 
wundärzte und Schmiedemeister auftreten können, haben sich mit ihrem desfallsigen 
Gesuche zunächst an den Großherzoglichen Direktor des betreffenden Verwaltungs- 
bezirkes zu wenden und demselben durch ein Zeugniß des zuständigen Großherzoglichen 
Lanbthierarztes nachzuweisen, daß sie die nothwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten 
besitzen. Die Art und Weise, diese zu erlangen, bleibt freigestellt. 
Dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor liegt es ob, die Gesuche nach sorg- 
fältiger Prüfung der obwaltenden Umstände mit seinem Gutachten dem unterzeich- 
neten Staats-Ministerium zur Schlußfassung vorzulegen. 
Vorstehendes wird zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 20. März 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 26. April 
1852 (Seite 112 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß im Großherzogthume Luxemburg die Waaren-Kontrole im Binnen- 
lande ausnahmsweise bis auf Weiteres nur noch fortbestehen wird 
1) für Wein in den Distrikten Luxemburg und Grevenmacher und 
2) für Kaffee in den Distrikten Luxemburg, Mersch und Diekirch. 
Weimar am 20. März 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.