Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

177
4)  Spezielle  Pathologie  und  Therapie,  mit  Einschluß  der  Materia
  medica,
5)  Chirurgie,
6)  Geburtshülfe  und  Gynäkologie,
7)  Forensische  Medizin  und  Staats-Arzeneikunde.

Die  Prüfung  aus  jedem  einzelnen  dieser  sieben  Fächer  dauert  für  den  einzelnen
  Kandidaten  bis  20  Minuten.

26.
Die  sämmtlichen  Mitglieder  der  Prüfungs-Kommission  sind  während  der  ganzen
  Dauer  der  Prüfung  anwesend.
Ist  einer  der  Examinatoren  von  der  Theilnahme  an  der  Prüfung  abgehalten,
so  wird  von  der  Fakultät  ein  Stellvertreter  erwählt.

Sind  mehr  als  zwei  Kandidaten  zur  Prüfung  vorhanden,  so  theilt  sich  die
Kommission  in  zwei  in  verschiedenen  Lokalitäten  prüfende  Sektionen.  Den  Vorsitz
in  der  einen  Sektion  führt  der  Dekan,  in  der  anderen  das  älteste  Fakultäts-Mitglied
  in  derselben.

3.

Nach  beendigter  Prüfung  haben  die  Kandidaten  abzutreten  und  es  erfolgt  die
Feststellung  der  Einzelnoten;  wenn  zwei  Sektionen  bestanden,  in  jeder  derselben  gesondert.
  Jeder  der  Examinatoren  giebt  sein  Urtheil  in  Form  der  im  §.  16  aufgeführten
  Noten  an  den  Vorsitzenden  ab,  der  es  zu  Protokoll  nimmt.  Hat  ein
Examinator  in  Gemäßheit  des  §.  29  zwei  der  oben  §.  28  aufgezählten  Fächer
vertreten,  so  giebt  er  für  jedes  Fach  eine  besondere  Note  ab.

32.

Die  Feststellung  des  Resultats  des  Gesammt-Examens  findet  sogleich  nach
beendigter  mündlicher  Prüfung  Statt,  wenn  die  letztere  in  zwei  Sektionen  abgehalten
  wurde,  nach  Vereinigung  beider.

Bei  der  Gewinnung  des  Resultats  zählen  sowohl  die  aus  den  vier  schriftlichen
Arbeiten,  als  auch  die  aus  den  praktischen  Einzelprüfungen  resultirenden  Noten.