Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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IV.  Rechte  und  Pflichten  der  Steuerbeamten  bei  Ausübung  des  Dienstes.
S.  43.

Das  Gebände,  in  welchem  eine  Brennerei  betrieben  wird,  wohin  auch  die  Räume,
in  welchen  die  Gefäße  zum  Einmaischen,  Abkühlen,  Kochen  und  Dämpfen  des  Materials
aufgestellt  sind,  sowie  die  Gefäße,  in  welchen  nicht  mehlige  Stoffe,  und  die  Räume,  in
denen  außer  Gebrauch  gesetzte  Theile  des  Destillirgeräths  aufbewahrt  werden,  gehören,
kann,  sobald  die  Brennerei  zum  Betriebe  angemeldet  ist,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur
von  Morgens  6  bis  Abends  9  Uhr  von  den  Stenerbeamten  behufs  der  Nevision  besucht,
  und  muß  ihnen  zu  dem  Behufe  sogleich  geöffnet  werden.

So  lange  in  der  Brennerei  gearbeitet  wird,  muß  der  Zugang  derselben  stets  unverschlossen
  sein.  *

In  derselben  erstreckt  sich  die  Revisionsbefugniß  der  Beamten  darauf,  nachzusehen,  daß

a)  überhaupt  die  Brennereigeräthe  unverändert,  so  wie  sie  angegeben  und  bezeichnet
worden,  auch  keine  unangemeldeten  Geräthe  vorhanden  sind,  und  außer  Gebrauch
gesetzte  Geräthe  sich  noch  in  diesem  Zustande  befinden;
der  abgegebene  Betriebsplan  in  allen  Theilen  pünktlich  befolgt  werde,  auch,
insofern  aus  nicht  mehligen  Stoffen  gebrannt  wird,  keine  unangemeldete  Gefäße
mit  dergleichen  Stoffen  vorhanden  sind.

Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem  Staat  die  schuldigen
  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deßhalb  eine  förmliche  Haussuchung
erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  welche  Brennerei  betreiben,  oder  bei  anderen,  so
darf  sie  nur  unter  Beachtung  der  für  Haussuchungen  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen
Formen  und  an  solchen  Orten  stattfinden,  die  zur  Begehung  des  Unterschleifs  oder  Verheimlichung
  von  Beständen  steuerpflichtiger  Gegenstände  geeignet  sind.

F.  46.

Diejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen  sind  verbunden,
den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten,  oder  leisten  zu  lassen,  welche
erforderlich  sind,  um  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte,  es  mögen  solche  in  Revision  des
Betriebs,  Nachmessung  der  Geräthe,  Anlegung  des  Verschlusses  oder  Feststellung  des

——

I.  Rcvisionsbefugniß
  der
Steuerbeamten.
a)  Besuch  der
Gewerbsräume.

b)  Haussuchungen.


e)  Verhalten

derjenigen,  bei

welchen  revidir!
wird.